§ 39 GKUFG 1998 Arten der Leistungen

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Den nach § 21 Abs. 1 und 3 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:

a)

Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 40),

b)

Versehrtenrente (§ 44),

c)

Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 46),

d)

Kinderzuschuss (§ 47),

e)

Versehrtengeld (§ 49),

f)

Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 27 angeordneten ärztlichen Untersuchung; § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Den nach § 21 Abs. 2 und 4 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:

a)

Bestattungskostenbeitrag (§ 50),

b)

Witwen-(Witwer-)Rente (§ 51),

c)

Rente der früheren Ehefrau oder früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder früheren eingetragenen Partners) (§ 52),

d)

Waisenrente (§ 53),

e)

Eltern- und Geschwisterrente (§ 54),

f)

Witwen-(Witwer-)Beihilfe (§ 56).

(3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

In Kraft seit 15.04.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 GKUFG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 GKUFG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 GKUFG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 GKUFG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 GKUFG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 GKUFG 1998
§ 40 GKUFG 1998