§ 118 GewO 1994 Inkassoinstitute

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen.

(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.

(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.

In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 118 GewO 1994


Kommentar zum § 118 GewO 1994 von StZ

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Die rechtliche Grundlage für Inkassokosten findet sich in § 1333 ABGB. Betreibungskosten sind als Schadenersatzanspruch zu beurteilen, was bedeutet, dass für Kosten des Inkassos nur gehaftet werden muss, wenn diese verschuldet wurden (z.B.  durch nicht fristgerechte Zahlung ei... mehr lesen...

§ 118 GewO 1994 | 2. Version | 755 Aufrufe | 11.07.12

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1 Diskussion zu § 118 GewO 1994


heisst das.. von mara3 zum § 118 GewO 1994

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dass das inkassobüro seine forderung nicht einklagen kann, wenn ich die schuld beim ursprünglichen gläubiger begleiche? mehr lesen...

§ 118 GewO 1994 | 0 Antworten | 1551 Aufrufe | 04.06.15

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