§ 118 GewO 1994 Inkassoinstitute

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

Konditoren

§ 118. (1) Den KonditorenEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 3036) stehen auch folgende Rechte zu:bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen.

1.

die Herstellung von Gebäck und Weißbrot;

2.

die Zubereitung von kalten Imbissen, wie belegten Brötchen, Salaten, garnierten Eiern und Schinkenrollen;

3.

die Verabreichung ihrer Erzeugnisse einschließlich der in Z 1 und 2 genannten Produkte und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

(2) BeiDie Gewerbetreibenden, die zur Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 mußdes Gewerbes der CharakterInkassoinstitute berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.

(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibenGewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002

Konditoren

§ 118. (1) Den KonditorenEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 3036) stehen auch folgende Rechte zu:bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen.

1.

die Herstellung von Gebäck und Weißbrot;

2.

die Zubereitung von kalten Imbissen, wie belegten Brötchen, Salaten, garnierten Eiern und Schinkenrollen;

3.

die Verabreichung ihrer Erzeugnisse einschließlich der in Z 1 und 2 genannten Produkte und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

(2) BeiDie Gewerbetreibenden, die zur Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 mußdes Gewerbes der CharakterInkassoinstitute berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.

(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibenGewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.

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