§ 98 GehG Truppendienstzulage

GehG - Gehaltsgesetz 1956

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024
  1. (1)Absatz einsMilitärpersonen gebührt,
    1. 1.Ziffer einssolange sie im Truppendienst verwendet werden,
    2. 2.Ziffer 2wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können,
    eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Truppendienstzulage beträgt
    1. 1.Ziffer eins139,4 € in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1, M ZO 2 und M ZO 3,
    2. 2.Ziffer 271,6 € in den Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO, und M ZCh.
  3. (3)Absatz 3Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 2 Z 1 genannten Betrages.Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages.
  4. (4)Absatz 4Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 98 GehG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 98 GehG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 98 GehG


Entscheidungen zu § 98 Abs. 1 GehG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 98 GehG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 98 GehG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GehG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 97 GehG
§ 99 GehG