§ 104 GehG Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

GehG - Gehaltsgesetz 1956

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Das Ausmaß der Dienstalterszulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe.

(2) Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Dienstalterszulage betragen:

1.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

kleine AVO

11

27

29

54

73

108

127

149

50

große AVO

21

55

59

108

147

144

169

198

202

kleine Daz

16

41

44

81

111

161

191

222

76

große

Daz

32

82

88

161

222

214

255

296

304

2.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

kleine AVO

11

27

28

51

70

103

121

142

48

große AVO

22

53

56

103

141

137

162

189

193

kleine Daz

16

40

43

77

105

154

182

212

72

große Daz

32

80

86

154

211

205

242

282

251,5

3.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

kleine AVO

12

28

30

52

70

104

126

148

51

große AVO

23

55

60

103

141

139

169

198

203

kleine Daz

17

42

45

78

106

158

189

222

75

große Daz

33

84

90

155

212

210

252

296

303

(3) Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 12.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 104 GehG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 104 GehG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 104 GehG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 104 GehG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 104 GehG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GehG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 103 GehG
§ 105 GehG