§ 27 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 14

Allgemeine Dienstpflichten –

§ 15

Geschenkannahme –

§ 16

Besondere Pflichten für Vorgesetzte –

§ 17

Weisungsgebundenheit –

§ 18

Amtsverschwiegenheit –

mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auch im Ruhestand unverändert fortbesteht und im Verfahren über eine Ahndung von Pflichtverletzungen weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet ist.

§ 19

Befangenheit –

§ 20

Arbeitszeit –

§ 21

Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 22

Ruhepausen –

§ 23

Ruhezeiten –

§ 24

Nachtarbeit –

§ 25

Ausnahmebestimmungen –

§ 26

Abwesenheit vom Dienst –

§ 27

Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit –

§ 28

Wohnsitz –

§ 29

Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendungsänderung die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse nicht verschlechtert werden dürfen.

§ 30

Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Amtstitel –

mit Ausnahme des Abs. 2.

§ 31

Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 32

Erhaltung der Dienstfähigkeit –

§ 33

Meldepflichten –

mit der Maßgabe, dass die Gemeindebeamten und ihre Hinterbliebenen auch alle für das Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände zu melden haben.

§ 33a –

Schutz vor Benachteiligung –

§ 34

Diensterfindungen –

mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme einer Diensterfindung eines Gemeindebeamten mit Bescheid der Dienstbehörde zu erfolgen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 20/2005, 44/2006, 66/2010, 38/2013

In Kraft seit 21.08.2013 bis 31.12.9999
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