§ 19 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Der Gemeindebeamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe oder eines anderen Dienstzweiges in diese Verwendungsgruppe oder diesen Dienstzweig überstellt werden, wenn die hiefür in § 9 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Die Zulassung zu einer Dienstprüfung, von deren erfolgreicher Ablegung die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig abhängt, darf einem Gemeindebeamten, der die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung zu dieser Prüfung erfüllt, nicht verweigert werden. Aus der Ablegung einer solchen Prüfung kann ein Recht auf die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig aber nicht abgeleitet werden.

(3) Die Überstellung des Gemeindebeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Überstellung des Gemeindebeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe aufgrund eines Dienststraferkenntnisses durchzuführen ist.

(4) Die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist unzulässig, solange der Gemeindebeamte vom Dienst enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft oder seine Bezüge aufgrund eines Dienststraferkenntnisses vermindert sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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