§ 16 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Die Dienstleistung und das Verhalten des Gemeindebeamten im Dienst sind zu beurteilen:

a)

auf Verlangen der Dienstbehörde, wenn eine Dienstbeurteilung im Zusammenhang mit einer dienstrechtlichen Maßnahme erforderlich ist;

b)

auf Verlangen des Gemeindebeamten, wenn er geltend macht, dass seine Dienstbeurteilung nicht mehr entspricht;

c)

wenn die letzte Dienstbeurteilung nicht mindestens auf „gut“ lautet, alljährlich, und zwar so lange, bis sich diese auf mindestens „gut“ gehoben hat, sonst, wenn die letzte Dienstbeurteilung mindestens fünf Jahre zurückliegt.

(2) Die Dienstleistung und das Verhalten im Dienst können beurteilt werden, wenn diese offenkundig nicht mehr der letzten Beurteilung entsprechen.

(3) Grundlage für die Dienstbeurteilung bildet die Dienstbeschreibung, die vom Bürgermeister zu verfassen ist. Die Dienstbeschreibung hat sich auf den Zeitraum seit der letzten Dienstbeurteilung, wenn aber eine Dienstbeurteilung noch nicht erfolgt ist oder schon länger als drei Jahre zurückliegt, auf einen Zeitraum von längstens drei Jahren zu erstrecken.

(4) Für die Dienstbeschreibung sind der Erfolg der Verwendung unter Berücksichtigung des Umfanges und der Wertigkeit von Leistungen des Gemeindebeamten sowie sein Verhalten im Dienst maßgebend. Die Landesregierung kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Gemeindebeamten die näheren Merkmale, die bei der Dienstbeschreibung zu berücksichtigen sind, festlegen. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Gemeindebeamten Bedacht zu nehmen.

(5) Die in Aussicht genommene Dienstbeurteilung ist mit dem Gemeindebeamten zu besprechen. Vor Weiterleitung der Dienstbeschreibung ist dem Gemeindebeamten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche zu geben. Eine allfällige Stellungnahme des Gemeindebeamten ist der Dienstbeschreibung anzuschließen.

(6) Aufgrund der Dienstbeschreibung hat die Dienstbeurteilungskommission für Gemeindebedienstete die Dienstbeurteilung festzusetzen. Hält die Dienstbeurteilungskommission ergänzende Aufklärungen für geboten, so hat sie die nötigen Befundaufnahmen zu veranlassen. Die Dienstbeurteilung ist ein Gutachten.

(7) Die Dienstbeurteilung hat wie folgt zu lauten:

a)

„ausgezeichnet“ bei hervorragender Dienstleistung;

b)

„sehr gut“ bei überdurchschnittlicher Dienstleistung;

c)

„gut“ bei durchschnittlicher Dienstleistung;

d)

„genügend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung erreicht wird;

e)

„nicht genügend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

(8) Ist gegen den Gemeindebeamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Dienststrafverfahren eingeleitet worden, so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Dienststrafverfahrens zu unterbrechen.

(9) Der Gemeindebeamte ist von der Dienstbeurteilung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Er hat binnen zwei Wochen nach Zustellung der Dienstbeurteilung das Recht, eine neuerliche Behandlung durch die Dienstbeurteilungskommission zu verlangen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 20/2005

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 GbedG 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 GbedG 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 GbedG 1988


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 GbedG 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 GbedG 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GbedG 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 GbedG 1988
§ 17 GbedG 1988