§ 12 FSG-NV Übergangsbestimmungen

FSG-NV - Nachschulungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Ermächtigte Einrichtungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigt waren, dürfen diese Tätigkeit bis zu sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung weiterhin ausüben. Innerhalb dieser Frist haben sie beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einen Antrag auf Ermächtigung gemäß § 6 einzubringen, widrigenfalls die weitere Ausübung der Tätigkeit unzulässig ist. Wurde der Antrag innerhalb der genannten Frist eingebracht, darf die Tätigkeit bis zu zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung weiterhin ausgeübt werden. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt eine Ermächtigung gemäß § 6 nicht erteilt, ist die bisherige Ermächtigung erloschen.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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