§ 10 FSG-NV Meldepflichten

FSG-NV - Nachschulungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Jede erfolgreiche Kursteilnahme sowie jede Verweigerung der Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung sowie den dafür maßgeblichen Grund (§ 5 Abs. 6) ist der Behörde unverzüglich von der ermächtigten Einrichtung zu melden.

(2) Die ermächtigte Einrichtung hat im Wege des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden:

1.

alle Änderungen im Personalstand der Kursleiter,

2.

die Anzahl der pro Kalenderjahr durchgeführten Nachschulungen bis zum 1. April des folgenden Kalenderjahres. Aus dieser Meldung muss zu entnehmen sein, wie viele Nachschulungen pro Kurstyp abgehalten wurden sowie die Anzahl der pro Kurstyp gehaltenen Einzelkurse.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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