§ 67 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

Ausgleichung der bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigten Verhältnisse und Gegenstände

 

§ 67

 

(1) Für die gemäß § 13a Abs 3 bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigten Verhältnisse ist die Ausgleichung in Geld zu leisten, wenn zwischen demjenigen, dem der betreffende Teil der gemeinschaftlichen oder in die Teilung einbezogenen Grundstücke zugewiesen werden soll (Besitznachfolger), und dem Vertreter der aufzulösenden Gemeinschaft bzw. dem abtretenden Besitzer ein anderweitiges Übereinkommen nicht getroffen wird.

(2) Die in § 13a Abs 3 lit b bezeichneten Pflanzungen müssen vom Besitznachfolger auf Verlangen des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) um den Schätzungswert übernommen werden. Dies gilt auch von den unter § 13a Abs 3 lit c erwähnten, noch nicht schlagbaren Holzbeständen, während bereits schlagbare Holzbestände nach Wahl des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) von der Gemeinschaft (dem abtretenden Besitzer) in angemessener Frist abzustocken oder vom Besitznachfolger um den Schätzungswert zu übernehmen sind. Im Falle vorbehaltener Abstockung gebührt dem Übernehmer des Abfindungsgrundstückes die angemessene Entschädigung für den ihm einstweilen entgehenden gemeingewöhnlichen Ertrag.

(3) Die in § 13a Abs 3 lit d bezeichneten Vorrichtungen sind nach Wahl des Übernehmers des Abfindungsgrundstückes entweder um den Schätzungsbetrag beim Grundstücke zu belassen oder von der aufzulösenden Gemeinschaft (den abtretenden Besitzern) in angemessener Frist zu entfernen.

(4) Die Vertretung der Gemeinschaft steht in den Fällen der Abs. 1 bis 3 bei körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften dem Vorsitzenden, sonst einem von den Parteien für diesen Zweck zu wählenden Vertreter zu. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Parteien ohne Rücksicht auf die Größe der Anteilsrechte.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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