§ 62 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Feststellung der Anteilsrechte

 

§ 62

 

(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.

(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind die Anteilsrechte wie folgt zu ermitteln:

a)

der politischen Gemeinde steht, wenn die Auseinandersetzung mit ihr nicht bereits durch ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hat, neben einem ihr etwa als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines persönlichen (walzenden) Anteiles zustehenden und nach b zu ermittelnden Anteilsrechte ein Anteilsrecht an dem agrargemeinschaftlichen Besitze auch dann zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin dieses Besitzes eingetragen ist oder für diesen Besitz die Steuern aus ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über die ihr als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines persönlichen Anteiles zustehende Berechtigung hinaus an der Benutzung teilgenommen hat. Das Anteilsrecht wird nach Maßgabe der tatsächlichen durchschnittlichen Nutzung durch die Gemeinde, wenigstens aber mit dem Fünftel des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes bestimmt, auf welchen die angeführten Voraussetzungen zutreffen.

b)

Die Anteilsrechte sind zunächst auf Grund von Urkunden, behördlichen Erkenntnissen und des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes zu ermitteln. In Ermangelung solcher Rechtstitel ist das Verhältnis der Teilnahme nach dem durchschnittlichen Ausmaß der tatsächlichen Nutzung in den dem Einleitungsbescheide vorausgegangenen letzten zehn Jahren zu bestimmen, wobei jedoch einerseits offenbar unstatthafte Überschreitungen und anderseits lediglich durch Zufall oder eigenmächtig bereitete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen der Nutzung außer Rechnung bleiben. Fehlen aus diesen zehn Jahren die zu einem Durchschnitte genügenden Nachweisungen oder war das Nutzungsrecht nicht jährlich auszuüben, so ist das gebührende Maß der Nutzung im ersten Falle mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf, im zweiten Falle mit Rücksicht auf alle hiefür maßgebenden Umstände auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen auf ein jährliches oder in anderen Zeiträumen wiederkehrendes Ausmaß auszumitteln.

(3) Insoferne nicht besondere Rechtsverhältnisse einen anderen Maßstab begründen, sind als unstatthafte Überschreitungen die über den Haus- und Gutsbedarf ausgeübten Nutzungen, als zufällige Verminderungen aber die infolge von Krieg, Wirtschaftskrisen, Seuchen, Mißernten oder anderen außergewöhnlichen Umständen unter dem Haus- und Gutsbedarf verbliebenen Nutzungen anzusehen.

(4) Der Haus- und Gutsbedarf ist zu bemessen:

a)

Hinsichtlich der Weide und Streu nach der für den eigenen Familienhaushalt der Partei erforderlichen Viehzahl, welche, soferne sie nicht auf Grund des Ausspruches der Amtssachverständigen höher zu bemessen ist, auf eine Kuh ortsüblicher Rasse angesetzt wird; zu dieser Viehzahl ist bei jener Partei, welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete Grundstücke besitzen, jene Viehzahl, welche mit dem Futterertrage dieser Grundstücke durchwintert werden kann, insoweit hinzuzurechnen, als die für sie erforderliche Sommerfütterung nicht aus anderen Weide- oder aus Grasschnittrechten der Partei oder aus ihr gehörigen Weideflächen beschafft werden kann;

b)

hinsichtlich des Grasschnittes gleichfalls nach der Viehzahl, die mit dem unter a) erwähnten Futterertrage durchwintert werden kann, soweit für deren Sommerfütterung der Bezug des Grases aus den gemeinschaftlichen Grundstücken in Ermangelung anderer Weiderechte der Partei oder ihr gehöriger Weideflächen erforderlich ist;

c)

hinsichtlich des Nutzholzes nach dem Bedarfe für die Erhaltung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude bei ortsüblicher Bauart, hinsichtlich des Brennholzes und Torfes nach dem ortsüblichen Bedarfe für den Haushalt einer Familie, allenfalls unter Berücksichtigung der Viehhaltung.

(5) Bei den in Abs. 4 lit. a und b erwähnten zur Erzeugung von Winterfutter geeigneten Grundstücken sind nur solche zu zählen, welche bereits in den dem Einleitungsbescheide vorausgegangenen letzten zehn Jahren vom Gute der Partei aus bewirtschaftet wurden.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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