§ 14 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Die Mitglieder des Disziplinarrats sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben.

(2) Die Mitglieder des Disziplinarrats, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus. Barauslagen sind ihnen nach Maßgabe der Geschäftsordnung aus der Kammerkasse zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 DSt


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 DSt selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

17 Entscheidungen zu § 14 DSt


Entscheidungen zu § 14 DSt


Entscheidungen zu § 14 Abs. 2 DSt


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 DSt


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 DSt eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DSt Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 DSt
§ 15 DSt