§ 1 BLKUFG Anspruchsberechtigte

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) – mit Ausnahme der Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes ), und der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes), – sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber dem Land für sich sowie für ihre Angehörigen, soweit im § 18 nichts anderes bestimmt ist, Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 16.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, sofern dieser länger als zwei Wochen dauert. Dies gilt nicht,

a)

wenn ein solcher Urlaub aufgrund des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 63, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 64, gewährt wurde, oder wenn ein Frühkarenzurlaub für Väter gewährt wurde, oder

b)

soweit sich der beurlaubte Beamte durch eine vor oder innerhalb von drei Monaten ab dem Antritt des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge abzugebende schriftliche Erklärung verpflichtet, für die gesamte Dauer des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge oder für einen datumsmäßig zu bezeichnenden Teil hievon die im § 4 Abs. 6 bestimmten Beiträge zu entrichten. Hat der Urlaub gegen Entfall der Bezüge mindestens zwei Wochen gedauert, so besteht ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz frühestens ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Tag. Ist der beurlaubte Beamte mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, so endet der Anspruch mit dem Ende des zweiten Kalendermonats, für den ein Beitragsrückstand besteht; bei der Feststellung des Beitragsrückstandes sind die entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf eine vom Beitragszahler vorgenommene Widmung auf die zurückliegenden Kalendermonate in der Reihenfolge, in der die Beitragspflicht entstanden ist, anzurechnen.

(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unter der Annahme, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden wäre,

a)

die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, oder

b)

die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Frühkarenzurlaub für Väter vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 BLKUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 BLKUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 BLKUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 BLKUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 BLKUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BLKUFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 BLKUFG