§ 4 BLKUFG

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Anspruchsberechtigten haben, soweit in den Abs. 2 lit. a und 5 nichts anderes bestimmt ist, monatliche Beiträge zu entrichten, die vom Land dem Sondervermögen zuzuführen sind.

(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessungsgrundlage) ist

a)

bei Beamten des Dienststandes das Gehalt bzw. Monatsentgelt zuzüglich der Kinderzulage, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, der Vergütungen für Nebentätigkeiten, der Vergütungen, die sie vom Land für andere Tätigkeiten erhalten, und der anspruchsbegründenden Nebengebühren, mit Ausnahme der aufgrund dienstrechtlicher Regelungen während eines Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge aufgrund der Ausübung eines Mandats oder einer Funktion im Sinn der §§ 5 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998, bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge sowie bei der Altersteilzeit nach den §§ 3f und 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht;

b)

bei Empfängern von Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezügen der in einem Kalendermonat gebührende Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezug einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage und eines allfälligen Wertausgleiches;

c)

bei Sprengeltierärzten im Sinne des Tiroler Sprengeltierärztegesetzes 1989, LGBl. Nr. 73, die für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebende Grundlage zuzüglich eines Betrages in der Höhe der Kinderzulage, die einem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gleichen Familienstandes zusteht, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen;

d)

bei Beamten, denen während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge ein Anspruch im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. b zusteht, die letzte vor der Beurlaubung bestandene, um allfällige allgemeine Bezugserhöhungen anzuhebende Bemessungsgrundlage im Sinne der lit. a, sofern nicht lit. e oder f Anwendung finden;

e)

bei Personen, denen ein Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 gewährt wurde, für die Dauer des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, der doppelte Betrag des monatlichen Kinderbetreuungsgeldes, das gebührt oder gebührt hat;

f)

bei Personen, denen ein Frühkarenzurlaub für Väter gewährt wurde, für die Dauer des Anspruches der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nach lit. a zweiter Teilsatz.

g)

bei Personen, deren Bezüge wegen einer Familienhospizfreistellung

1.

gekürzt werden oder

2.

entfallen,

für die Dauer dieser Kürzung oder Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nach lit. a zweiter Teilsatz.

(3) In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. § 36 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, und § 49 des Landesbeamtengesetzes 1998) gebühren oder in den Fällen des Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz und Abs. 2 lit. d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Betrag der Sonderzahlung.

(4) Als Beitrag sind 4,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (Beitragssatz) zu leisten.

(5) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. e, f und g Z. 2 angeführten Anspruchsberechtigten ist zur Gänze vom Land zu tragen. Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. g Z. 1 angeführten Anspruchsberechtigten ist

a)

hinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich bei Anwendung des Abs. 2 lit. a dritter Teilsatz ergäbe, vom Anspruchsberechtigten und

b)

hinsichtlich der Differenz zwischen dem in der lit. a angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. g vom Land

zu tragen.

(6) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. a genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach den §§ 3f und 3g des Landesbeamtengesetzes 1998 in Anspruch nehmen, ist

a)

hinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich nach § 3g Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 ergibt, vom Anspruchsberechtigten und

b)

hinsichtlich der Differenz zwischen dem in der lit. a angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz vom Land

zu tragen.

(7) Die Beiträge nach § 1 Abs. 2 lit. b setzen sich aus dem nach Abs. 2 lit. d und Abs. 3 zu berechnenden Beitrag und dem Betrag zusammen, der vom Land nach § 5 Abs. 1 erster Satz dem Sondervermögen zuzuwenden wäre.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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