§ 25 Bgld. VG

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

gemäß § 3 Z 1 bis 7 bewilligungspflichtige Veranstaltungen ohne Bewilligung durchführt oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt,

2.

anmeldepflichtige Veranstaltungen ohne rechtzeitige Anmeldung (§ 10 Abs. 1) oder vor Wirksamkeit der Anmeldung (§ 10 Abs. 10) durchführt, oder gegen die gemäß § 10 Abs. 4 bis 6 vorgeschriebenen Auflagen verstößt,

3.

es unterläßt für eine vollständige Erfüllung der Aufgaben des Ordnerdienstes zu sorgen (§ 10 Abs. 7),

4.

eine gemäß § 11 Z 1 und 5 untersagte Veranstaltung abhält,

5.

Veranstaltungen in einer nicht genehmigten Veranstaltungsstätte durchführt oder gegen gemäß § 13 vorgeschriebene Auflagen verstößt,

6.

als Veranstalterin oder Veranstalter oder verantwortliche Beauftragte oder verantwortlicher Beauftragter bei der Veranstaltung nicht anwesend ist oder nicht dafür Sorge trägt, dass eine verlässliche und für die Veranstaltung verantwortliche Person während der ganzen Dauer der Veranstaltung anwesend ist,

7.

den Bewilligungsbescheid oder die Anmeldebestätigung nicht während der Dauer der Veranstaltung in Urschrift zur jederzeitigen Einsicht durch die Überwachungsorgane bereithält,

8.

den Bewilligungsbescheid für Veranstaltungen im Umherziehen nicht vor Beginn der Veranstaltung der Gemeinde des Veranstaltungsortes und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion, zur Einsichtnahme vorlegt,

9.

am Ort der Aufstellung von Glücksspielautomaten den Bewilligungsbescheid oder dessen Kopie den überprüfenden Organen auf Verlangen nicht vorweist,

10.

nach § 15 Z 1 und 2 und § 16 verbotene Veranstaltungen durchführt,

11.

Geschicklichkeitsautomaten innerhalb des im § 15 Z 3 festgelegten Bereichs von 150 m aufstellt sowie betreibt oder wer mehr als drei Geschicklichkeitsautomaten je Veranstaltungsstätte aufstellt sowie betreibt (§ 15 Z 4),

12.

einen verbotenen Spielautomaten (§ 15 Z 5) aufstellt sowie betreibt oder als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über den Aufstellungsort die Aufstellung sowie den Betrieb verbotener Spielautomaten duldet oder einer Person einen verbotenen Spielautomaten zur Aufstellung sowie zum Betrieb im Land Burgenland überlässt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Burgenland gelegen ist,

13.

im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geschicklichkeitsautomaten Gewinne ausbezahlt,

14.

Geschicklichkeitsautomaten ohne Anmeldung aufstellt sowie betreibt,

15.

Automatensalons ohne Bewilligung betreibt,

16.

Glücksspielautomaten ohne Bewilligung aufstellt, betreibt oder zugänglich macht,

17.

als Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin zulässt, dass Glücksspielautomaten ohne Bewilligung aufgestellt, betrieben oder zugänglich gemacht werden,

18.

gegen Bewilligungsauflagen des III. Abschnitts nach diesem Landesgesetz verstößt,

19.

in einem Automatensalon oder in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung technische Hilfsmittel bereithält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen,

20.

als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter oder als verantwortliche Person eines Automatensalons die Pflichten nach diesem Landesgesetz verletzt,

21.

als Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin die Pflichten nach diesem Landesgesetz verletzt,

22.

minderjährigen Personen den Zugang zu einem Automatensalon oder zu Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung oder die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht,

23.

den behördlichen Organen die Überprüfungen im Sinne des § 20 nicht ermöglicht,

24.

die Pflichten der Geldwäschevorbeugung verletzt oder entgegen §§ 8m bis  8r handelt oder gegen die Mitwirkungs- und Duldungspflichten des § 8y verstößt,

25.

den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen den Zutritt zu den Veranstaltungsstätten verweigert,

26.

als Veranstalterin oder Veranstalter den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die erforderliche Zahl geeigneter Sitzplätze zur Verfügung stellt (§ 17 Abs. 6),

27.

entgegen der behördlichen Anordnung gemäß § 19 keinen ärztlichen Präsenzdienst bzw. Feuerwehr-Bereitschaftsdienst für die Dauer der Veranstaltung einrichtet,

28.

die Anordnungen der mit der Überwachung betrauten Behörde oder der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht befolgt,

29.

Gegenstände der in § 10 Abs. 7 Z 3 erwähnten Art in Veranstaltungsstätten einbringt (§ 10 Abs. 9),

30.

als Veranstalterin oder Veranstalter von pferdesportlichen Veranstaltungen nach den näheren Bestimmungen des § 25a Pferde, die in einem österreichischen Zuchtbuch eingetragen sind oder sonst ihren Ursprung in Österreich haben, gegenüber Pferden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Zuchtbuch eingetragen sind oder sonst dort ihren Ursprung haben, bevorzugt behandelt oder eine solche Behandlung zuläßt,

31.

es unterlässt eine Plakette im Sinne des § 12 Abs. 1 an gut sichtbarer Stelle an der Veranstaltungsstätte oder an der betriebstechnischen Einrichtung dauerhaft anzubringen oder eine Plakette anbringt und diesen Zustand aufrecht erhält, obwohl diese den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht entspricht.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 und 3 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

in den Fällen der Z 2 bis 9 und 25 bis 30 mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro,

2.

in den Fällen der Z 1, 10 und 31 mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro,

3.

in den Fällen der Z 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 14 500 Euro,

4.

in den Fällen der Z 13 bis 24 mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro oder im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,

5.

wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 24 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, mit Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro,

zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Gegenstände, die zur Begehung einer Verwaltungsübertretung verwendet wurden, nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen erklärt werden. Beim gesetzwidrigen Betrieb von Spielautomaten unterliegt auch der darin befindliche Inhalt dem Verfall.

(5) Glücksspielautomaten und alle an solche Automaten angeschlossenen Geräte, Spielprogramme oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 samt ihrem Inhalt als verfallen erklärt werden.

(6) Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 zu verhängen, wenn Übertretungen nach Abs. 1 Z 24 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organes der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

1.

Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2.

Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3.

Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

Juristische Personen sind wegen Übertretungen nach Abs. 1 Z 24 auch dann verantwortlich zu machen, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Z 1 bis 3 genannten Personen die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

(7) Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung und sonstige Maßnahme wegen einer Übertretung nach Abs. 1 Z 24 mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Strafe oder sonstigen Maßnahme informiert wurde, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung

1.

die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind,

2.

die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Landesregierung die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden, oder

3.

die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Geldstrafen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

(8) Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung sind § 37 Abs. 4 bis 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsicht die Landesregierung tritt. Über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Abs. 7 in ihren Rechten verletzt worden zu sein, erkennt das Landesverwaltungsgericht.

(9) Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 8s hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretungen nach Abs. 1 Z 24 hat die Behörde gemäß Abs. 2 alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:

1.

die Schwere und Dauer der Übertretung;

2.

den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;

3.

die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus Gesamtumsatz oder Jahreseinkünften ableiten lässt;

4.

die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Übertretung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen;

5.

die Verluste, die Dritten durch die Übertretung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

6.

die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten;

7.

frühere Übertretungen von Pflichten zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Verurteilungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

(10) Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, bleiben durch Abs. 9 unberührt.

(11) Zum Zweck des Abs. 9 Z 7 hat die zuständige Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß Abs. 6 einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.

In Kraft seit 26.05.2020 bis 31.12.9999
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