§ 17 Bgld. VG Allgemeines

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Die Behörde (§ 23) ist berechtigt die Veranstaltung darauf zu überwachen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie die gesundheits-, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Erfordernisse beachtet werden.

(2) Den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu allen Grundstücken und Räumen, die Veranstaltungsstätten sind, oder in denen sonst Veranstaltungen stattfinden, zu gewähren.

(3) Die mit der Überwachung betrauten Organe sowie die zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Spielautomaten jederzeit auf ihre Betriebssicherheit sowie dahingehend zu überprüfen, ob ihre Aufstellung oder ihr Betrieb den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Diese Berechtigung schließt die Überprüfung des Spielautomaten oder einzelner Teile desselben außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Ist zur Überprüfung des Gerätes die Durchführung von Spielen erforderlich, so ist dies den behördlichen Organen oder den zugezogenen Sachverständigen unentgeltlich zu ermöglichen.

(4) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 2 und 3 kann unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt angewendet werden, wenn dies auf andere Weise nicht möglich ist.

(5) Die mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organe sind befugt, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung erforderlichen Anordnungen zu treffen und die dazu notwendigen Personenkontrollen und Zwangsmaßnahmen durchzuführen.

(6) Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen, bei denen den Besuchern Sitzplätze zur Verfügung stehen, den mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organen die erforderlichen Anzahl geeigneter Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung zu halten, von denen aus der Gang der Veranstaltung und der Zuschauerraum genau beobachtet werden können.

In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
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