§ 70 Bgld. AWG 1993 Übergangsbestimmungen

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der gemäß § 33 Müllgesetz 1980, LGBl. Nr. 15, gebildete Gemeindeverband “Burgenländischer Müllverband” ist ein Gemeindeverband nach § 42 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(2) Bestehende Müllabfuhrordnungen für die Gemeinden sind längstens innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten (§ 71) diesem Gesetz anzupassen; andernfalls sind diese Müllabfuhrordnungen aufzuheben.

(3) Bescheide gemäß §§ 8 und 9 des Müllgesetzes 1980, LGBl. Nr. 15, gelten im Sinne der §§ 15 und 16 dieses Gesetzes als erlassen.

(4) Bewilligungen gemäß § 20 des Müllgesetzes 1980, LGBl. Nr. 15, gelten als Bewilligungen im Sinne des § 30 dieses Gesetzes.

(5) Der mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. März 1986, Landesamtsblatt für das Burgenland Nr. 82/1986, auf Grund des §§ 32 und 53 Abs. 4 des Müllgesetzes 1980, LGBl. Nr. 15, erlassene Müllplan bleibt bis zur Erlassung des Landes-Abfallwirtschaftsplanes rechtwirksam und gilt als Verordnung im Sinne des § 7 Abs. 3.

(6) Die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten (§ 71) Abfallsammelstellen gemäß § 20 Abs. 1 einzurichten und zu betreiben. Die Gemeinden sind weiters verpflichtet, dafür vorzusorgen, daß binnen drei Jahren Anlagen gemäß § 37 Abs. 1 in ihrem Gebiet errichtet und betrieben werden oder die Beseitigung von Bauschutt, Bodenaushub und Abraummaterial gemäß § 37 Abs. 2 durchgeführt wird.

(7) Die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung sowie die Wahl der Verbandsorgane haben ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten (§ 71) zu erfolgen. Soweit Organe des Verbandes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht gewählt sind, haben der bisherige Obmann und Obmannstellvertreter des Burgenländischen Müllverbandes einvernehmlich bis zur Beschlußfassung gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 die laufenden unaufschiebbaren Geschäfte des Verbandes zu führen.

(8) Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen. Strafverfahren nur, wenn dies für den Beschuldigten günstiger ist.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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