§ 6 BGBlG Rechtsinformationssystem des Bundes

BGBlG - Bundesgesetzblattgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024

Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitgestellte elektronische Datenbank. Es dient

1.

der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7) durch den Bundeskanzler,

2.

einer allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften,

3.

der Kundmachung der Satzungen der Sozialversicherungsträger,

4.

einer allfälligen Kundmachung der Verordnungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie

5.

der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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