Begründung: Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO). Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 37, Absatz 3,... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §62 Abs1 B1bAußStrG 2005 §62 Abs1 B1d10ZPO §528 Abs1 LMRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs1 Z6MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Ob die positive Voraussetzung der Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 Abs 1 Z 2 iVm § 9 Abs 2 Z 5 MRG und die negativen Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 1 Z 5 und 6 MRG gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb darin regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutu... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §62 Abs1 B1bAußStrG 2005 §62 Abs1 B1d10ZPO §528 Abs1 LMRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs1 Z6MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Ob die positive Voraussetzung der Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 Abs 1 Z 2 iVm § 9 Abs 2 Z 5 MRG und die negativen Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 1 Z 5 und 6 MRG gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb darin regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutu... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §62 Abs1 B1bAußStrG 2005 §62 Abs1 B1d10ZPO §528 Abs1 LMRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs1 Z6MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Ob die positive Voraussetzung der Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 Abs 1 Z 2 iVm § 9 Abs 2 Z 5 MRG und die negativen Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 1 Z 5 und 6 MRG gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb darin regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutu... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §62 Abs1 B1bAußStrG 2005 §62 Abs1 B1d10ZPO §528 Abs1 LMRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs1 Z6MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Ob die positive Voraussetzung der Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 Abs 1 Z 2 iVm § 9 Abs 2 Z 5 MRG und die negativen Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 1 Z 5 und 6 MRG gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb darin regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutu... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses *****. Die Antragstellerin mietete im Abstand von mehreren Jahren zunächst die im Erdgeschoss des Hauses liegende, 46,89 m**2 große Wohnung top Nr 1 und im Jänner 1995 die unmittelbar darüber liegende, 39,41 m**2 große Wohnung top Nr 3. Beide Wohnungen sind der Ausstattungskategorie D zuzuordnen. Sie beabsichtigt, diese Wohnungen in der Weise zusammenzulegen, dass durch Entfernung von zwei Trämen die Decke durchbrochen u... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung top Nr 11 im Haus ***** in ***** W*****, das seit dem Jahr 1990 im Eigentum des Antragsgegners steht. Vor etwa 10 Jahren hat die Antragstellerin vor ihrer Wohnungseingangstür im Türstockbereich ein schwarz gestrichenes Sicherheitsgitter über die gesamte Türhöhe anbringen lassen. Eine solche versperrbare Gittertür wird vom kriminalpolizeilichen Beratungsdienst unter anderen Varianten als Einbruchssicherung empfohlen. An d... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z2
Rechtssatz: Maßnahmen zur Einbruchsicherung entsprechen der Übung des Verkehrs. In welcher Form die von einem Mieter geplanten Vorkehrungen dem Vermieter auch zumutbar sind, ist jeweils Sache des Einzelfalls. Entscheidungstexte 5 Ob 233/99x Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 233/99x 5 Ob 115/11i Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z2
Rechtssatz: Steht fest, daß die von der Mieterin durchgeführte Maßnahme eine von mehreren möglichen zur Erschwerung von Wohnungseinbrüchen taugliche darstellt, kommt eine Verweisung auf technisch anders durchführbare Sicherheitsmaßnahmen nicht in Betracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn feststünde, daß nur andere Maßnahmen zielführend sind oder jedenfalls erheblich bessere Problemlösungen bieten als die vom Mieter angest... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z2
Rechtssatz: Maßnahmen zur Einbruchsicherung entsprechen der Übung des Verkehrs. In welcher Form die von einem Mieter geplanten Vorkehrungen dem Vermieter auch zumutbar sind, ist jeweils Sache des Einzelfalls. Entscheidungstexte 5 Ob 233/99x Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 233/99x 5 Ob 115/11i Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z2
Rechtssatz: Steht fest, daß die von der Mieterin durchgeführte Maßnahme eine von mehreren möglichen zur Erschwerung von Wohnungseinbrüchen taugliche darstellt, kommt eine Verweisung auf technisch anders durchführbare Sicherheitsmaßnahmen nicht in Betracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn feststünde, daß nur andere Maßnahmen zielführend sind oder jedenfalls erheblich bessere Problemlösungen bieten als die vom Mieter angest... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstückes Nr 157/2 EZ 214 37303 des Grundbuches für die Katestralgemeinde B*****. Sie hatte am 26. 5. 1985 Teile des darauf befindlichen Gebäudes an die Rechtsvorgängerin der Klägerin vermietet. Das Mietverhältnis begann am 1. 12. 1986 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. §§ 6, 7 und § 8 Pkt 11 des Mietvertrages lauten: Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstückes Nr 157/2 EZ 214 37303 des Grundbuches für die ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der vom Antragsgegner - auch als Verfahrensnichtigkeit - gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der Antragsgegner, dem die a limine-Zurückweisung des Erstgerichtes nachweislich zugestellt wurde, wurde damit über die Stellung eines Antrages im Sinne des § 40 Abs 2 MRG informiert. Wird - wie im vorliegenden Fall - ein Sachantrag mit der
Begründung: zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwie... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z2WEG 1975 §13 Abs2 Z2
Rechtssatz: Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen sind nicht mit einem wichtigen Interesse gleichzusetzen. Der Vorteil, den andere Wohnungseigentümer aus der Änderung ziehen könnten (hier die Befreiung von den Kosten einer Dachsanierung bzw Dacherhaltung für alle Zukunft), hat ebenfalls nichts mit den in § 13 Abs 2 Z 2 WEG geforderten wichtigen Interessen gemein, da es um wichtige Interessen des änderungswilli... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Kläger sind Hälfteeigentümer des Hauses *****. Die beklagte Partei ist Mieterin des im Erdgeschoß dieses Hauses liegenden Geschäftslokales samt Nebenräumen. Die Kläger begehren zu 5 C 1436/92s des Erstgerichts die Entfernung des im Lichthof des Hauses aufgestellten Kühlaggregates, der an der hofseitigen Fassade angebrachten Schächte und der Stahltür zwischen Hauseinfahrt und Hof sowie die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes der Fassade und der Tür... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger (Liegenschaftseigentümer) begehren von den Beklagten (Mieter der Objekte 14 und 14a bzw 15 auf der Liegenschaft der Kläger) die Entfernung einer Durchgangstüre zwischen den Bestandobjekten Nr.14 und Nr.14a sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch eine ununterbrochene Trennmauer zwischen den genannten Objekten mit der
Begründung: , die Beklagten hätten den genannten Durchbruch ohne Zustimmung der Liegenschaftseigentümer und trotz der Mie... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs1 Z6MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Anbringung einer Antenne (Parabolspiegelantenne) an der Fassade beziehungsweise am Dach des Hauses. Entscheidungstexte 5 Ob 30/98t Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 30/98t 5 Ob 140/00z Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 140/00z Beisatz... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Hauptmieter einer Wohnung im Haus ***** das dem Antragsgegner gehört. Daß auf das Mietverhältnis die Bestimmungen des MRG anzuwenden sind, ist unstrittig. Das Haus verfügt über keinen Telekabelanschluß. Um andere als die beiden österreichischen Fernsehprogramme empfangen zu können, benötigt der Antragsteller eine Parabolspiegelantenne. In einem Besitzstörungsstreit, in dem es ua um die Entfernung einer vom Antragsteller eigenmächtig an seinem ... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs1 Z6MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Anbringung einer Antenne (Parabolspiegelantenne) an der Fassade beziehungsweise am Dach des Hauses. Entscheidungstexte 5 Ob 30/98t Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 30/98t 5 Ob 140/00z Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 140/00z Beisatz... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs1 Z6MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Anbringung einer Antenne (Parabolspiegelantenne) an der Fassade beziehungsweise am Dach des Hauses. Entscheidungstexte 5 Ob 30/98t Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 30/98t 5 Ob 140/00z Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 140/00z Beisatz... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1WEG 1975 §13 Abs2 Z1WEG 2002 §16 Abs2
Rechtssatz: Die Interessenabwägung gemäß § 13 Abs 2 WEG hat stets, auf den Einzelfall sowie auf die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft bezogen, die Änderung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Daher ist nicht schon jede bauliche Veränderung, die eine Änderung der Nutzwerte nach sich zieht, als empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer anzusehen (WoBl 199... mehr lesen...
Begründung: Das gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht wies den "Antrag der Antragstellerin, die Angemessenheit (gemeint offensichtlich: des Hauptmietzinses) des von ihr gemieteten Bestandobjektes in *****, festzustellen" ab. Dabei ging es im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus: Das gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG angerufene Erstgericht wies den "Antrag der Antragstellerin, die Angemessenheit (gemeint offensichtlich: des Hauptmietzinses) des von ihr gemieteten ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte mit Zwischensachbeschluß fest, daß das von den Antragsgegnern mit Schreiben vom 29.11.1994 ab 1.1.1995 gestellte Anhebungsbegehren betreffend das Bestandobjekt ***** im Sinne des § 46a Abs 4 MRG dem Grunde nach zu Recht besteht. Das Erstgericht stellte mit Zwischensachbeschluß fest, daß das von den Antragsgegnern mit Schreiben vom 29.11.1994 ab 1.1.1995 gestellte Anhebungsbegehren betreffend das Bestandobjekt ***** im Sinne des Paragraph 46 a... mehr lesen...
Norm: MRG §9MRG §9 Abs1 Z1MRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs1 Z3MRG §9 Abs1 Z4MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs1 Z6MRG §9 Abs1 Z7
Rechtssatz: Die Herstellung eines Durchganges von dem einen Mietobjekt in das andere ist auch dann möglich, wenn keine wirtschaftliche Einheit der beiden Mietobjekte im Sinne von 5 Ob 10/92 gegeben ist, weil es sich dabei jeweils nur um eine in einem Mietobjekt des Antragstellers durchgeführte Änderung handelt, nämlich um die Anbringu... mehr lesen...
Norm: MRG §9MRG §9 Abs1 Z1MRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs1 Z3MRG §9 Abs1 Z4MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs1 Z6MRG §9 Abs1 Z7
Rechtssatz: Die Herstellung eines Durchganges von dem einen Mietobjekt in das andere ist auch dann möglich, wenn keine wirtschaftliche Einheit der beiden Mietobjekte im Sinne von 5 Ob 10/92 gegeben ist, weil es sich dabei jeweils nur um eine in einem Mietobjekt des Antragstellers durchgeführte Änderung handelt, nämlich um die Anbringu... mehr lesen...
Norm: MRG §9MRG §9 Abs1 Z1MRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs1 Z3MRG §9 Abs1 Z4MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs1 Z6MRG §9 Abs1 Z7
Rechtssatz: Die Herstellung eines Durchganges von dem einen Mietobjekt in das andere ist auch dann möglich, wenn keine wirtschaftliche Einheit der beiden Mietobjekte im Sinne von 5 Ob 10/92 gegeben ist, weil es sich dabei jeweils nur um eine in einem Mietobjekt des Antragstellers durchgeführte Änderung handelt, nämlich um die Anbringu... mehr lesen...
Norm: MRG §9MRG §9 Abs1 Z1MRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs1 Z3MRG §9 Abs1 Z4MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs1 Z6MRG §9 Abs1 Z7
Rechtssatz: Die Herstellung eines Durchganges von dem einen Mietobjekt in das andere ist auch dann möglich, wenn keine wirtschaftliche Einheit der beiden Mietobjekte im Sinne von 5 Ob 10/92 gegeben ist, weil es sich dabei jeweils nur um eine in einem Mietobjekt des Antragstellers durchgeführte Änderung handelt, nämlich um die Anbringu... mehr lesen...
Norm: MRG §9MRG §9 Abs1 Z1MRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs1 Z3MRG §9 Abs1 Z4MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs1 Z6MRG §9 Abs1 Z7
Rechtssatz: Die Herstellung eines Durchganges von dem einen Mietobjekt in das andere ist auch dann möglich, wenn keine wirtschaftliche Einheit der beiden Mietobjekte im Sinne von 5 Ob 10/92 gegeben ist, weil es sich dabei jeweils nur um eine in einem Mietobjekt des Antragstellers durchgeführte Änderung handelt, nämlich um die Anbringu... mehr lesen...
Norm: MRG §9MRG §9 Abs1 Z1MRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs1 Z3MRG §9 Abs1 Z4MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs1 Z6MRG §9 Abs1 Z7
Rechtssatz: Die Herstellung eines Durchganges von dem einen Mietobjekt in das andere ist auch dann möglich, wenn keine wirtschaftliche Einheit der beiden Mietobjekte im Sinne von 5 Ob 10/92 gegeben ist, weil es sich dabei jeweils nur um eine in einem Mietobjekt des Antragstellers durchgeführte Änderung handelt, nämlich um die Anbringu... mehr lesen...