RS OGH 1998/2/10 5Ob30/98t, 5Ob140/00z, 5Ob179/00k, 5Ob199/03f, 5Ob204/10a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1998
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Norm

MRG §9 Abs1 Z5
MRG §9 Abs1 Z6
MRG §9 Abs2 Z5

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der Anbringung einer Antenne (Parabolspiegelantenne) an der Fassade beziehungsweise am Dach des Hauses.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 30/98t
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 30/98t
  • 5 Ob 140/00z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 140/00z
    Beisatz: Dem Anschluss an eine bestehende Einrichtung für den Hörfunk und Fernsehempfang - worunter bei gewünschter Parabolantennenmontage auch ein bestehender Kabelanschluss zu verstehen ist - ist vom Gesetzgeber der Vorzug gegeben worden. (T1)
  • 5 Ob 179/00k
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 179/00k
    Beisatz: Erwägungen, die dazu geführt haben, Zuwanderern zur Pflege ihrer Sprache und Kultur im Rahmen des § 9 Abs 1 und Abs 2 Z 5 MRG den Empfang ausländischer Fernsehprogramme zu ermöglichen (vgl 5 Ob 140/00z mwN), gelten auch für Personen, die sich eine für den Beruf angeeignete besondere Bildung nach ihrer Pensionierung erhalten wollen. (T2)
  • 5 Ob 199/03f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 199/03f
    Beisatz: Die Errichtung einer Satellitenempfangsanlage kann einem Mieter nicht allein mit dem Argument verwehrt werden, ihm stehe ohnehin die Möglichkeit des Anschlusses an ein im Haus bereits vorhandenes Telekabel offen. Soweit die bisherige Judikatur gegenteilige Ansätze zeigte, sind sie im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht weiter zu verfolgen. (T3); Veröff: SZ 2003/129
  • 5 Ob 204/10a
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 204/10a
    Beis wie T3 nur: Die Errichtung einer Satellitenempfangsanlage kann einem Mieter nicht allein mit dem Argument verwehrt werden, ihm stehe ohnehin die Möglichkeit des Anschlusses an ein im Haus bereits vorhandenes Telekabel offen. (T4); Beisatz: Die Rechtsprechung (5 Ob 199/03f) anerkennt das Grundrecht auf Informationsfreiheit ganz allgemein, sodass nicht nur „Zuwanderern“ oder Personen, die sich eine für den Beruf angeeignete besondere Bildung nach ihrer Pensionierung erhalten wollen, ein gegenüber dem Hauseigentümer durchsetzbares Recht auf Nutzung der Empfangsmöglichkeiten einer Parabolantenne zu gewähren ist. (T5); Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109368

Im RIS seit

12.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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