RS OGH 1997/2/25 5Ob2350/96s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1997
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Norm

MRG §9
MRG §9 Abs1 Z1
MRG §9 Abs1 Z2
MRG §9 Abs1 Z3
MRG §9 Abs1 Z4
MRG §9 Abs1 Z5
MRG §9 Abs1 Z6
MRG §9 Abs1 Z7

Rechtssatz

Die Herstellung eines Durchganges von dem einen Mietobjekt in das andere ist auch dann möglich, wenn keine wirtschaftliche Einheit der beiden Mietobjekte im Sinne von 5 Ob 10/92 gegeben ist, weil es sich dabei jeweils nur um eine in einem Mietobjekt des Antragstellers durchgeführte Änderung handelt, nämlich um die Anbringung einer Öffnung (= Schaffung eines Durchganges), und nicht um eine "Zusammenlegung" der Wohnungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106945

Dokumentnummer

JJR_19970225_OGH0002_0050OB02350_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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