Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Mag. Walter D*****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Antragsgegner 1. Dr. Richard W*****, 2. Dr. Ewa C*****, 3. Dr. Mons F*****, 4. Mag. Gabriele F*****, vertret... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1
Rechtssatz: Die Rücknahme eines Antrages auf Mietzinserhöhung gemäß § 18 Abs 1 MRG führt dazu, dass mit Beendigung des Erhöhungsverfahrens auch die bis zur Entscheidung über den Erhöhungsantrag im Hauptverfahren getroffene Zwischenerledigung auf vorläufige Mietzinserhöhung wirkungslos wird. Damit liegendie Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs nach § 1435 ABGB wegen Wegfalls des zunächst vorhandenen Rechtsgrundes der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §7MRG §18 Abs1MRG idF 3.WÄG §26 Abs1
Rechtssatz: Im § 26 MRG wird auf die Erhöhung des Hauptmietzinses nach §§ 18 ff MRG nicht Bedacht genommen. Es handelt sich dabei um eine planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung. Entscheidungstexte 5 Ob 128/01m Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 128/01m Veröff: SZ 74/142 ... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1MRG §37 Abs1 Z8MRG idF 3.WÄG §26MRG idF 3.WÄG §26 Abs3
Rechtssatz: Eine Mietzinserhöhung nach § 18 MRG, die nach Abschluss des Untermietvertrages erfolgt, ist bei der Berechnung des zulässigen Untermietzinses nach § 26 MRG zu berücksichtigen. Der Untervermieter ist bei Erhöhung des Hauptmietzinses im Sinne der §§ 18 ff MRG im Falle einer entsprechenden Vereinbarung berechtigt, die Differenz zwischen dem ursprünglich von ihm z... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1 Z6
Rechtssatz: Objektive Unvermietbarkeit liegt bei einem baurechtlichen Entzug der Benützungsbewilligung jedenfalls vor. Entscheidungstexte 5 Ob 12/01b Entscheidungstext OGH 30.01.2001 5 Ob 12/01b Veröff: SZ 74/18 5 Ob 34/11b Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 34/11b Auch ... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1 Z6
Rechtssatz: Objektive Unvermietbarkeit liegt bei einem baurechtlichen Entzug der Benützungsbewilligung jedenfalls vor. Entscheidungstexte 5 Ob 12/01b Entscheidungstext OGH 30.01.2001 5 Ob 12/01b Veröff: SZ 74/18 5 Ob 34/11b Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 34/11b Auch ... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1MRG §19MRG §37 Abs3 Z4MRG §37 Abs3 Z5MRG §37 Abs3 Z6ZPO §97 Abs1
Rechtssatz: In einem Verfahren nach §§ 18 ff MRG ist die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten nach § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz MRG iVm § 97 ZPO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Antragsgegner in einem Verfahren nach § 18 MRG, die namentlich in der Mieterliste aufgeführten Personen, sind Parteien, deren Interessen in ... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1
Rechtssatz: Arbeiten, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer Erhaltungsarbeit stehen, werden wie diese selbst behandelt. Die Kosten, die zur Vorbereitung eines Antrags nach § 18 MRG entstehen, sind daher jenen Erhaltungsarbeiten zuzurechnen, für die nach § 18 MRG die Erhöhung der Hauptmietzinse beantragt wird. Die Antragsgegner können sie daher nicht als Erhaltungsaufwand und Verbesserungsaufwand dem Rückforderungsbegehre... mehr lesen...
Norm: MRG §18a Abs1MRG idF 3.WÄG §18 Abs1 Z6
Rechtssatz: Für Verfahren, die nach dem 1. 3. 1994 anhängig gemacht wurden, also für die Rechtslage des 3. WÄG sind die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" durch die Verweisung des § 18 Abs 1 Z 6 auf § 20 Abs 1 Z 1 lit b bis d MRG geregelt. Das bedeutet, dass dann, wenn das in Eigenbenützung des Vermieters stehende Objekt der Kategorie A zuzuordnen ist, der jeweilige Richtwert (§§ 3, 5 und 6 R... mehr lesen...
Norm: MRG§16 Abs3MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z6
Rechtssatz: In der Vorgängerbestimmung des § 18 Abs 1 Z 6 idF vor dem 3. WÄG wurden die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" mit den fiktiven Kategoriemietzinsen festgesetzt, wobei nach dem ausdrücklich zitierten § 16 Abs 3 MRG aF kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es sich um die "Urkategorie" handelte. Bei den von einem Eigentümer benützten Mietgegenständen ergibt sich unter sinnge... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG §18 Abs1
Rechtssatz: Vereinbarungen oder ein Verzicht auf die Überprüfung von Vereinbarungen, denen eine bestimmte Kategorie zugrunde gelegt wurde, sind ohne Auswirkung auf das Erhöhungsverfahren nach § 18 MRG. Dem Mieter steht unbeschadet des Verstreichens der Frist des § 16 Abs 8 MRG das Recht zu, im Erhöhungsverfahren Umstände vorzutragen, die die Überprüfbarkeit der tatsächlichen Ausstattungskategorie ermögli... mehr lesen...
Norm: MRG §3MRG §3 Abs3 Z1MRG §18 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Kosten der Erhaltung sind grundsätzlich jenem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie - nach Fälligkeit - bezahlt wurden; im Falle der Vorfinanzierung nach § 3 Abs 3 Z 1 MRG entsprechen sie den jeweiligen Tilgungsbeträgen im Kalenderjahr. Wenn also Erhaltungskosten durch unverbrauchte Mietzinsreserven der letzten zehn Kalenderjahre, die Hauptmietzinse des laufenden Jahres und unverbrauchte ... mehr lesen...
Norm: MRG §3MRG §3 Abs3 Z1MRG §18 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Kosten der Erhaltung sind grundsätzlich jenem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie - nach Fälligkeit - bezahlt wurden; im Falle der Vorfinanzierung nach § 3 Abs 3 Z 1 MRG entsprechen sie den jeweiligen Tilgungsbeträgen im Kalenderjahr. Wenn also Erhaltungskosten durch unverbrauchte Mietzinsreserven der letzten zehn Kalenderjahre, die Hauptmietzinse des laufenden Jahres und unverbrauchte ... mehr lesen...
Norm: MRG idF vor dem 3.WÄG §18MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z6MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z7MRG §18MRG §18 Abs1 Z1MRG §18 Abs1 Z6MRG §18 Abs1 Z7
Rechtssatz: Die eigentliche (volle) Mietzinserhöhung setzt nach dem Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 6 und 7 MRG idF vor dem 3.WÄG voraus, dass das sogenannte monatliche Deckungserfordernis größer ist als die anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse (fiktiven Kategoriemietzinse) aller vermietbaren Mietge... mehr lesen...
Norm: MRG idF vor dem 3.WÄG §18MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z6MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z7MRG §18MRG §18 Abs1 Z1MRG §18 Abs1 Z6MRG §18 Abs1 Z7
Rechtssatz: Die eigentliche (volle) Mietzinserhöhung setzt nach dem Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 6 und 7 MRG idF vor dem 3.WÄG voraus, dass das sogenannte monatliche Deckungserfordernis größer ist als die anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse (fiktiven Kategoriemietzinse) aller vermietbaren Mietge... mehr lesen...
Norm: MRG idF vor dem 3.WÄG §18MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z6MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z7MRG §18MRG §18 Abs1 Z1MRG §18 Abs1 Z6MRG §18 Abs1 Z7
Rechtssatz: Die eigentliche (volle) Mietzinserhöhung setzt nach dem Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 6 und 7 MRG idF vor dem 3.WÄG voraus, dass das sogenannte monatliche Deckungserfordernis größer ist als die anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse (fiktiven Kategoriemietzinse) aller vermietbaren Mietge... mehr lesen...
Norm: MRG idF vor dem 3.WÄG §18MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z6MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z7MRG §18MRG §18 Abs1 Z1MRG §18 Abs1 Z6MRG §18 Abs1 Z7
Rechtssatz: Die eigentliche (volle) Mietzinserhöhung setzt nach dem Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 6 und 7 MRG idF vor dem 3.WÄG voraus, dass das sogenannte monatliche Deckungserfordernis größer ist als die anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse (fiktiven Kategoriemietzinse) aller vermietbaren Mietge... mehr lesen...