RS OGH 2000/2/15 5Ob105/99y

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Veröffentlicht am 15.02.2000
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Norm

MRG§16 Abs3
MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z6

Rechtssatz

In der Vorgängerbestimmung des § 18 Abs 1 Z 6 idF vor dem 3. WÄG wurden die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" mit den fiktiven Kategoriemietzinsen festgesetzt, wobei nach dem ausdrücklich zitierten § 16 Abs 3 MRG aF kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es sich um die "Urkategorie" handelte. Bei den von einem Eigentümer benützten Mietgegenständen ergibt sich unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs 3 aF (nunmehr § 15a Abs 2) MRG, dass als Urkategorie jener Zustand zugrunde zu legen ist, der bei Beginn der Benützung durch den Eigentümer vorlag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113237

Dokumentnummer

JJR_20000215_OGH0002_0050OB00105_99Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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