RS OGH 2001/9/4 5Ob128/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2001
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Norm

MRG §18 Abs1
MRG §37 Abs1 Z8
MRG idF 3.WÄG §26
MRG idF 3.WÄG §26 Abs3

Rechtssatz

Eine Mietzinserhöhung nach § 18 MRG, die nach Abschluss des Untermietvertrages erfolgt, ist bei der Berechnung des zulässigen Untermietzinses nach § 26 MRG zu berücksichtigen. Der Untervermieter ist bei Erhöhung des Hauptmietzinses im Sinne der §§ 18 ff MRG im Falle einer entsprechenden Vereinbarung berechtigt, die Differenz zwischen dem ursprünglich von ihm zulässigerweise zu entrichtenden Hauptmietzins und dem nunmehr erhöhten Hauptmietzins vom Untermieter zu verlangen, nicht jedoch zusätzlich noch einen 50 %-igen Zuschlag davon. Dieser Zuschlag kann nur vom im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages beziehungsweise der Mietzinsvereinbarung zulässigerweise entrichteten Hauptmietzins begehrt werden. Nur innerhalb dieses Rahmens ist daher die Vereinbarung eines Staffeluntermietzinses zulässig (Hier: Im vorliegenden Untermietvertrag wurde vereinbart, dass eine gesetzlich gerechtfertigte Änderung des Mietzinses eine entsprechende Änderung des Untermietzinses nach sich zieht.)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115602

Dokumentnummer

JJR_20010904_OGH0002_0050OB00128_01M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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