Begründung: Die Verpflichteten sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, deren Versteigerung zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen mehrerer Gläubiger bewilligt wurde. In dem am 29. Juni 2007 vom Erstgericht erlassenen Versteigerungsedikt wurde das den Verpflichteten gehörende Grundstück als Gegenstand der Versteigerung „mit Wohnhaus und Nebengebäude/Garage, Grundfläche 1.327 m²" unter Nennung der Liegenschaftsadresse angegeben. Weiters wurde darauf hingewiesen, da... mehr lesen...
Begründung: Auf der versteigerten und dem Ersteher am 24. Jänner 2007 (ON 128) um ein Meistbot von 390.000 EUR zugeschlagenen Liegenschaft EZ 2081, Grundstück 2260/1 befindet sich ein Gärtnereibetrieb, zu dem vier Gewächshäuser gehören. Zwei dieser Gewächshäuser (in der Folge als Gewächshaus 3 und 4 bezeichnet) befinden sich auf fremdem Nachbargrund. Im Schätzgutachten über den Wert der Gärtnerei (ON 33) wurden alle vier Gewächshäuser samt den dazugehörigen Gerätschaften bewertet.... mehr lesen...
Norm: EO §233 Abs1EO §234
Rechtssatz: Im Fall einer Stattgebung des Rekurses gegen den Verteilungsbeschluss hat das Rekursgericht im Umfang der Anfechtung - selbst ohne ein darauf gerichtetes Rekursbegehren - aufgrund der Akten des Verteilungsverfahrens zu bestimmen, welchem Gläubiger und in welchem Betrag der streitige Teil des Meistbots zuzuweisen und auszuzahlen ist. Entscheidungstexte 3 ... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §213 VEO §215EO §216EO §217EO §229 Abs1EO §234
Rechtssatz: Die Rechtskraftwirkung des Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auf den Ausspruch nach § 229 Abs 1 letzter Halbsatz EO über die Tilgung der Ansprüche. Ein materiell unrichtiger Ausspruch über die Höhe der unberichtigt gebliebenen Restforderungen ist also für ein späteres Verteilungsverfahren nicht präjudiziell. Ein dabei ... mehr lesen...
Norm: EO §213 IIIEO §213 VEO §234
Rechtssatz: Gemäß § 234 EO sind zum Rekurs die zur Verteilungstagsatzung Erschienenen nur im Umfange ihres Widerspruchsrechtes befugt. Überdies steht ihnen der Rekurs nicht zu, wenn sie trotz Anwesenheit keine Einwendungen gegen Rang, Höhe und Bestand der Forderungen bevorrangter Gläubiger erhoben haben. Entscheidungstexte 3 Ob 88/98g Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: EO §234EO §236 Abs1
Rechtssatz: Auch wenn das Erstgericht unter Verletzung der Vorschrift des § 236 Abs 1 EO das Meistbot schon vor Eintritt der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses aufgefolgt hat, kann dieser von der Rechtsmittelinstanz noch abgeändert werden. Entscheidungstexte 3 Ob 127/90 Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 127/90 Veröff: RZ 1991/14 S 73 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Meistbot einer versteigerten Liegenschaft in Höhe von 1,630.000 S wie folgt zu: 1) 6.396,20 S an eine Stadtgemeinde, 2) 133.072,88 S an das Land NÖ und 3) den Meistbotrest von 1,490.531 S (richtig: 1,490.530,92 S) der führenden betreibenden Partei und Revisionsrekurswerberin, die zugleich das Meistbot verwahrte. Der Meistbotverteilungsbeschluß wurde von der übergangenen Pfandgläubigerin E-GesmbH mit Rekurs angefochten. Das Gericht zweiter Insta... mehr lesen...