Begründung: Der am 25. 12. 1947 geborene Kläger ist seit 3. 7. 1995 als Sortierer im Verteilerzentrum bei der Post- und Telegrafenverwaltung beschäftigt. Mit Inkrafttreten des PTSG wurde er Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria AG. Mit 1. 1. 1999 wurde die Beklagte gegründet und mit 1. 7. 1999 von der Post- und Telekom Austria AG abgespalten. Das Dienstverhältnis des Klägers ging auf die Beklagte über. Der Kläger gehört aufgrund des Bescheids des Bundessozialamts vom 12. 11. 200... mehr lesen...
Norm: BEinstG §8 Abs2
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Auswirkung eines rückwirkenden Feststellungsbescheides des Bundessozialamtes auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten ist nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abzustellen, sondern auf deren Wirksamkeit durch Zugang an den Gekündigten. Entscheidungstexte 9 ObA 61/06w Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 61... mehr lesen...
Norm: BEinstG §8 Abs2BEinstG §8 Abs4 litbABGB §1155 Abs1
Rechtssatz: Auch wenn der Behinderte unfähig wird, die vereinbarten Dienste zu leisten, hat er gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Lohnzahlung solange das Dienstverhältnis (durch Zustimmung des Behindertenausschusses) nicht rechtswirksam gelöst ist und die Entgeltzahlungspflicht nicht aus anderem Grunde als der Behinderung fortgefallen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BEinstG §8 Abs2
Rechtssatz: Der Kündigungsschutz des § 8 Abs 2 BEinstG bezweckt die Erhaltung des Arbeitsplatzes des Behinderten und zielt nicht darauf ab, den Betroffenen Geldansprüche zu verschaffen. Wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers nicht bekannt ist und er auch von einem entsprechenden Antrag nichts weiß, sodass er überhaupt keine Möglichkeit hat, die Unrechtmäßigkeit seiner... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IVAngG §29 IBEinstG §8 Abs2
Rechtssatz: Wählt die begünstigte Behinderte nach ungerechtfertigter Entlassung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so ist sie daran gebunden; wenn sie in der Folge die Arbeit dennoch verweigert, setzt sie einen Entlassungsgrund. Entscheidungstexte 8 ObA 82/02w Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 82/02w ... mehr lesen...
Norm: BEinstG §8 Abs2
Rechtssatz: Hat der Arbeitgeber die Kündigung nach Vorliegen der (ersten) Bestätigung der Zustimmung des Behindertenausschusses durch die Berufungskommission ausgesprochen, und wurde diese Bestätigung nachträglich vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so kommt der neuerlichen Bestätigung der Zustimmung durch die Berufungskommission die Wirkung einer nachträglichen Zustimmung zur Kündigung iS § 8 Abs 2 zweiter Satz BEinstG... mehr lesen...