RS OGH 2004/7/16 8ObA111/03m

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Veröffentlicht am 16.07.2004
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Norm

BEinstG §8 Abs2
BEinstG §8 Abs4 litb
ABGB §1155 Abs1

Rechtssatz

Auch wenn der Behinderte unfähig wird, die vereinbarten Dienste zu leisten, hat er gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Lohnzahlung solange das Dienstverhältnis (durch Zustimmung des Behindertenausschusses) nicht rechtswirksam gelöst ist und die Entgeltzahlungspflicht nicht aus anderem Grunde als der Behinderung fortgefallen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119173

Dokumentnummer

JJR_20040716_OGH0002_008OBA00111_03M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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