Entscheidungen zu § 21 WaffG

Unabhängige Verwaltungssenate

9 Dokumente

Entscheidungen 1-9 von 9

RS UVS Kärnten 1996/04/16 KUVS-149/3/96

Rechtssatz: Die im § 21 des Waffengesetzes vorgeschriebene Mitteilung ist auch dann zu erstatten, wenn sich durch die Wohnsitzänderung nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt. Die Verpflichtung des § 21 Waffengesetz verfolgt den Zweck, die Vornahme der im § 20 Waffengesetz vorgeschriebenen Verläßlichkeitsprüfung zu ermöglichen (VwGH 18.12.1991, 91/01/0106, Slg 13556). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 16.04.1996

RS UVS Kärnten 1995/09/12 KUVS-629/2/95

Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten ein Waffenpaß mit einer bestimmten Wohnsitzadresse ausgestellt, ändert der Beschuldigte diesen Wohnsitz und teilt dies nur der Meldebehörde nicht jedoch der Waffenbehörde mit, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich auch dann verantwortlich, wenn Meldebehörde auch gleichzeitig die zuständige Behörde nach dem Waffengesetz ist (VwGH 21.11.1978, Zahl: 3045/78, 21.2.1979, Zahl: 2838/77). Denn der Umstand, daß der Beschuldigte als Inhaber einer waffenrechtlich... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.09.1995

TE UVS Wien 1995/03/06 06/21/476/94

Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben bis 25.5.1994 in Wien als Besitzerin einer Waffenbesitzkarte es unterlassen, die Änderung Ihrer Wohnanschrift von Wien, D-str, nach Wien, I-gasse der Behörde innerhalb der vorgesehenen Frist bekanntzugeben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 21 Waffengesetz 1986 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von S 500,--, falls diese uneinbringlich ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 06.03.1995

RS UVS Wien 1995/03/06 06/21/476/94

Rechtssatz: Bei einer Übertretung nach § 21 Waffengesetz handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, dem die Wirkung eines Dauerdeliktes zukommt, sodaß nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 06.03.1995

TE UVS Niederösterreich 1992/05/11 Senat-NK-91-018

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:   "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:   Zeit: 25.5.1981 bis 22.1.1991 Ort:  P, Im G 13 Tatbeschreibung Es als Inhaber eines waffenrechtlichen Dokumentes unterlassen, die Änderung Ihres Wohnsitzes der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.   Übertretungsnorm: §38, §21 des Waffengesetzes   Strafnorm und verhängte Geldstrafe: §38 des Waffengesetzes                      ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 11.05.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/05/11 Senat-NK-91-018

Rechtssatz: Ein Wochenendhaus stellt einen Wohnsitz im Sinne der Jurisdiktionsnorm dar, soferne die Absicht zu dauerhafter Unterkunftnahme - wenngleich auch nur am Wochenende - besteht. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 11.05.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/05/07 Senat-P-91-023

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:   "Sie haben am 4.7.1991 in      S         ,          straße 7/5/33 einen weiteren ordentlichen Wohnsitz begründet, ohne diese Änderung (Erweiterung) Ihres Wohnsitzes in Ihrer Eigenschaft als Inhaber einer Waffenbesitzkarte dem Waffenamt der BPD xx als Ausstellungsbehörde innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen.   Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §21 Waffengesetz   Wegen dieser Verwaltungsübertretun... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 07.05.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/05/07 Senat-P-91-023

Rechtssatz: Wenn die
Begründung: des weiteren Wohnsitzes im gleichen Sprengel der Behörde erfolgt und daher dem Schutzzweck der
Norm: (Verläßlichkeitsprüfung) kein wesentlicher Schaden entstanden ist und weiters weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorliegen, kann statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen werden. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 07.05.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/05/07 Senat-P-91-023

Rechtssatz: Jede Änderung des Wohnsitzes des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte ist nach §21 Waffengesetz meldepflichtig, daher auch allfällig weitere ordentliche Wohnsitze oder Nebenwohnsitze.   Die polizeiliche Meldung nach dem Meldegesetz begründet für sich genommen noch keinen Wohnsitz, ist aber ein Indiz dafür, da die Meldung nach dem Meldegesetz eine Unterkunftsnahme zur Voraussetzung hat.   Die Anmeldung in einer noch nicht bewohnten Wohnung kann daher zurecht ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 07.05.1992

Entscheidungen 1-9 von 9

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten