Wird dem Beschuldigten ein Waffenpaß mit einer bestimmten Wohnsitzadresse ausgestellt, ändert der Beschuldigte diesen Wohnsitz und teilt dies nur der Meldebehörde nicht jedoch der Waffenbehörde mit, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich auch dann verantwortlich, wenn Meldebehörde auch gleichzeitig die zuständige Behörde nach dem Waffengesetz ist (VwGH 21.11.1978, Zahl: 3045/78, 21.2.1979, Zahl: 2838/77). Denn der Umstand, daß der Beschuldigte als Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz entsprochen hat, kann ihn nicht von der nach § 21 Waffengesetz bestehenden Pflicht zur schriftlichen Mitteilung der Änderung seines Wohnsitzes befreien (VwGH vom 10.12.1980, Zahl: 3542/80).