RS UVS Kärnten 1996/04/16 KUVS-149/3/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Die im § 21 des Waffengesetzes vorgeschriebene Mitteilung ist auch dann zu erstatten, wenn sich durch die Wohnsitzänderung nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt. Die Verpflichtung des § 21 Waffengesetz verfolgt den Zweck, die Vornahme der im § 20 Waffengesetz vorgeschriebenen Verläßlichkeitsprüfung zu ermöglichen (VwGH 18.12.1991, 91/01/0106, Slg 13556).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten