Die im § 21 des Waffengesetzes vorgeschriebene Mitteilung ist auch dann zu erstatten, wenn sich durch die Wohnsitzänderung nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt. Die Verpflichtung des § 21 Waffengesetz verfolgt den Zweck, die Vornahme der im § 20 Waffengesetz vorgeschriebenen Verläßlichkeitsprüfung zu ermöglichen (VwGH 18.12.1991, 91/01/0106, Slg 13556).