Norm: KO §23ZPO §560 Abs1 Z2 litd BMRG idFd WRN 1997 §29 Abs1 Z3 lita
Rechtssatz: Kündigt ein Masseverwalter gemäß § 23 KO den Mietvertrag über eine Wohnung, auf den § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG idFd WRN 1997 anzuwenden ist, so gilt (wenn der Zins in längstens monatlichen Abständen zu zahlen ist) die einmonatige Kündigungsfrist des § 560 Abs 1 Z 2 lit d ZPO. Entscheidungstexte 3 Ob 67/03d ... mehr lesen...
Norm: KO §23ZPO §560 Abs1 Z2 litd BMRG idFd WRN 1997 §29 Abs1 Z3 lita
Rechtssatz: Kündigt ein Masseverwalter gemäß § 23 KO den Mietvertrag über eine Wohnung, auf den § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG idFd WRN 1997 anzuwenden ist, so gilt (wenn der Zins in längstens monatlichen Abständen zu zahlen ist) die einmonatige Kündigungsfrist des § 560 Abs 1 Z 2 lit d ZPO. Entscheidungstexte 3 Ob 67/03d ... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 Abs1 Z2 litb AZPO §560 Abs1 Z2 litb B
Rechtssatz: Auch ein bloß zu Erholungszwecken in Bestand genommener Hausgarten ist eine gärtnerisch genützte Liegenschaft; ausschlaggebend ist die vereinbarte Nutzung. Entscheidungstexte 3 Ob 24/98w Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 24/98w European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 Abs1 Z2 litb AZPO §560 Abs1 Z2 litb B
Rechtssatz: Auch ein bloß zu Erholungszwecken in Bestand genommener Hausgarten ist eine gärtnerisch genützte Liegenschaft; ausschlaggebend ist die vereinbarte Nutzung. Entscheidungstexte 3 Ob 24/98w Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 24/98w European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Begründung: Mit Aufkündigung vom 21.6.1989 kündigte die Klägerin der Beklagten, die im ersten Stock des Hauses 5020 Salzburg, Guetratweg 21, gelegenen Bestandräumlichkeiten, bestehend aus Küche, zwei Zimmern, Vorraum, Bad, WC, Speisekammer, Holzlage samt Nebenräumlichkeiten zum 31.8.1989 gerichtlich auf. Sie stützte ihr Kündigungsbegehren auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs.2 Z 8 MRG und hilfsweise auch auf jenen des § 30 Abs.2 Z 9 MRG. Sie brachte im wesentlichen vor, die Beklag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 140 KG Untertauern mit dem Grundstück Nr. 513/6. Dieses Grundstück liegt im Zentrum von Obertauern und gleichzeitig unmittelbar an der durch das Ortszentrum führenden Katschberg-Bundesstraße. Mit "Pachtvertrag" vom 29. März/16. April 1963 gab der Kläger einen Streifen des Grundstücks neben der Bundesstraße sowie zwei Räume von rund 75 m2 im Erdgeschoß eines auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes der prot. Firm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit dem als "Pachtvertrag" bezeichneten Vertrag vom 27.Dezember 1963/7. Jänner 1964 haben die Klägerinnen dem Beklagten für die Dauer von 20 Jahren, nämlich bis zum 23.Mai 1983, ihre Grundstücke Nr. 4876/2 Weide in EZ 10 KG Trausdorf, 4797/1 Weide in Steirouzi, 4314 Acker in Lange Großäcker, 4315 Weide in Lange Großäcker, 4823/2 Acker in Kertsichi, sämtliche in EZ 4 KG Trausdorf, 4856 Weg in Kertsichi, 4857/1 Weg in Kertsichi, 4823/1 Weg in Kertsichi, 4316/1 W... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Mietvertrag vom 7./13. Jänner 1983 vermietete die beklagte Partei der klagenden Partei (damals "Grand Hotel de l Europe Bad Gastein AG") für gewerbliche Zwecke zwei Eigentumswohnungen der Liegenschaft EZ 98 Grundbuch Bad Gastein Top.Nr.216 und 217. Als Mietzins war jener Betrag vereinbart, welcher von der klagenden Partei als Mieterin im Hinblick auf die Finanzierung des Ankaufs und der Bauausführung als Annuität an die Bank für Oberösterreich und Salzbur... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 1984 Alleineigentümerin einer Liegenschaft in Graz mit dem Hause Mariatrosterstraße 213. Voreigentümerin war Maria K***, welche das Haus 1976 erworben hatte. Die Beklagte ist auf Grund des Mietvertrages vom 1.8.1972 Hauptmieterin einer im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohnung. Bei Zulässigkeit einer freien Vereinbarung zwischen den Streitteilen über die Höhe des Hauptmietzinses würde sich für die Beklagte in der Zeit von Juli 1982 bis... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Salzburg, Müllner Hauptstraße 4. Mit Vertrag vom 21.3.1975 vermietete sie näher bezeichnete Räumlichkeiten und einen Teil des Hausgartens gegen einen monatlichen wertgesicherten Mietzins von S 4.500,-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Betriebskosten) an Egon C zum Betrieb eines Cafehauses. Punkt II des Mietvertrages sieht vor: 'Der Mietvertrag tritt mit der beiderseitigen Unterfertigung der Vertragspartner in Wirksamkeit und... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind die Eigentümer des Hauses Linz-Hart, Traunfellnerstraße 3. Es handelt sich dabei um ein unterkellertes, aus Erdgeschoß und Mansardenräumlichkeiten bestehendes Haus mit einer Wohnfläche von rund 120 m 2 , das in den 50er-Jahren auf Grund einer Baubewilligung aus dem Jahr 1950 in mehrjähriger Bauzeit errichtet wurde. Die Benützungsbewilligung wurde am 3. Februar 1959 erteilt. Seit 1973 wurde das Haus zunächst zum Teil, in der Folge zur Gänze vermiete... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z2MRG idFd WRN 2000 §29 Abs1 Z3MRG idF vor der WRN 2000 §29 Abs1 Z3 litaMRG §30 Abs2 Z8 Halbsatz2 CZPO §560 Abs1 Z2 litd
Rechtssatz: Unter einem Zweifamilienhaus ist ein Wohnhaus mit zwei selbständigen Wohnungen, unter einem Einfamilienhaus ein Wohnhaus mit nur einer selbständigen Wohnung zu verstehen. Entscheidungstexte 3 Ob 535/84 Entscheidungstext OGH 27.06.1984 ... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z2MRG idFd WRN 2000 §29 Abs1 Z3MRG idF vor der WRN 2000 §29 Abs1 Z3 litaMRG §30 Abs2 Z8 Halbsatz2 CZPO §560 Abs1 Z2 litd
Rechtssatz: Unter einem Zweifamilienhaus ist ein Wohnhaus mit zwei selbständigen Wohnungen, unter einem Einfamilienhaus ein Wohnhaus mit nur einer selbständigen Wohnung zu verstehen. Entscheidungstexte 3 Ob 535/84 Entscheidungstext OGH 27.06.1984 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1116 AABGB §1116 CZPO §560 Abs1 Z1 AZPO §560 Abs1 Z1 B
Rechtssatz: Die Aufkündigung soll die Beendigung des Bestandverhältnisses herbeiführen und dem Kündigungsgegner eine bestimmte Zeitspanne einräumen, innerhalb derer er für seine durch das Bestandverhältnis befriedigten Bedürfnisse anderweitig vorsorgen kann. Die Vereinbarung einer "vierteljährlichen" Kündigung ist im Zweifel als Zeitspanne, die bis zur Beendigung des Bestandverh... mehr lesen...
Norm: ABGB §1116 AABGB §1116 CZPO §560 Abs1 Z1 AZPO §560 Abs1 Z1 B
Rechtssatz: Die Aufkündigung soll die Beendigung des Bestandverhältnisses herbeiführen und dem Kündigungsgegner eine bestimmte Zeitspanne einräumen, innerhalb derer er für seine durch das Bestandverhältnis befriedigten Bedürfnisse anderweitig vorsorgen kann. Die Vereinbarung einer "vierteljährlichen" Kündigung ist im Zweifel als Zeitspanne, die bis zur Beendigung des Bestandverh... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 Abs2ZPO §560 Abs1 Z2 litb B
Rechtssatz: Eine analoge Anwendung der die Kündigungstermine und Kündigungsfristen bei Pachtverträgen über landwirtschaftlich oder gärtnerisch genützte Liegenschaften betreffenden Bestimmung der Leistungsfrist kommt nicht in Betracht. Entscheidungstexte 5 Ob 700/79 Entscheidungstext OGH 13.11.1979 5 Ob 700/79 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 Abs2ZPO §560 Abs1 Z2 litb B
Rechtssatz: Eine analoge Anwendung der die Kündigungstermine und Kündigungsfristen bei Pachtverträgen über landwirtschaftlich oder gärtnerisch genützte Liegenschaften betreffenden Bestimmung der Leistungsfrist kommt nicht in Betracht. Entscheidungstexte 5 Ob 700/79 Entscheidungstext OGH 13.11.1979 5 Ob 700/79 ... mehr lesen...
Mit Versäumungsurteil des BG Salzburg vom 26. April 1968 wurden der Zweit- und die Drittbeklagte schuldig erkannt, den im 1. Stock des Hauses Salzburg, G-Gasse 28-30, befindlichen Saal zu räumen und der Erstbeklagten geräumt zu übergeben. Gegen die auf Grund dieses Urteils geführte Exekution erhebt die Klägerin Widerspruch. Sie führt aus, daß ihr ein Teil dieses Saales von Franziska F, der Hälfteeigentümerin des Hauses G-Gasse 26 zur Benützung überlassen wurde bzw daß sie diesen Teil ... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 Abs1 Z1 B
Rechtssatz: Kündigung zum "Mietquartal" unter Bedachtnahme auf den vertraglich festgehaltenen Beginn des Bestandverhältnisses. Entscheidungstexte 1 Ob 217/66 Entscheidungstext OGH 30.08.1966 1 Ob 217/66 Veröff: MietSlg 18685 8 Ob 519/94 Entscheidungstext OGH 28.04.1994 8 Ob 519/94 Auch ... mehr lesen...
Norm: ZPO §560 Abs1 Z1 B
Rechtssatz: Kündigung zum "Mietquartal" unter Bedachtnahme auf den vertraglich festgehaltenen Beginn des Bestandverhältnisses. Entscheidungstexte 1 Ob 217/66 Entscheidungstext OGH 30.08.1966 1 Ob 217/66 Veröff: MietSlg 18685 8 Ob 519/94 Entscheidungstext OGH 28.04.1994 8 Ob 519/94 Auch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §916 Abs1 AZPO §560 Abs1 DZPO §568
Rechtssatz: Eine Scheinkündigung würde nicht nur dann vorliegen, wenn der Kündigungsgrund fingiert wäre, sondern müßte allgemein dann angenommen werden, wenn die Auflösung des Bestandvertrages nicht dem wahren Parteiwillen entspricht, so wenn trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Hauptmieter vereinbart oder in Aussicht genommen ist und der Auflösungsg... mehr lesen...