RS OGH 1983/1/24 1Ob843/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1983
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Norm

ABGB §1116 A
ABGB §1116 C
ZPO §560 Abs1 Z1 A
ZPO §560 Abs1 Z1 B

Rechtssatz

Die Aufkündigung soll die Beendigung des Bestandverhältnisses herbeiführen und dem Kündigungsgegner eine bestimmte Zeitspanne einräumen, innerhalb derer er für seine durch das Bestandverhältnis befriedigten Bedürfnisse anderweitig vorsorgen kann. Die Vereinbarung einer "vierteljährlichen" Kündigung ist im Zweifel als Zeitspanne, die bis zur Beendigung des Bestandverhältnisses gewahrt werden muß, also als Kündigungsfrist zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 843/82
    Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 843/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021012

Dokumentnummer

JJR_19830124_OGH0002_0010OB00843_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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