Norm
ABGB §1116 ARechtssatz
Die Aufkündigung soll die Beendigung des Bestandverhältnisses herbeiführen und dem Kündigungsgegner eine bestimmte Zeitspanne einräumen, innerhalb derer er für seine durch das Bestandverhältnis befriedigten Bedürfnisse anderweitig vorsorgen kann. Die Vereinbarung einer "vierteljährlichen" Kündigung ist im Zweifel als Zeitspanne, die bis zur Beendigung des Bestandverhältnisses gewahrt werden muß, also als Kündigungsfrist zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021012Dokumentnummer
JJR_19830124_OGH0002_0010OB00843_8200000_001