Norm: ZPO §477 Abs1 Z6 D6AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4KO §7
Rechtssatz: Die Missachtung des zwingenden Vorrangs des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Falle der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach § 7 KO unterbrochenen außerstreitigen Unterhaltsverfahren stellt - wenngleich nicht von Unzulässigkeit des Rechtswegs im üblichen Sinn des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gesprochen werden kann - einen Verfahrensstoß dar, der... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z6 D6AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4KO §7
Rechtssatz: Die Missachtung des zwingenden Vorrangs des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Falle der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach § 7 KO unterbrochenen außerstreitigen Unterhaltsverfahren stellt - wenngleich nicht von Unzulässigkeit des Rechtswegs im üblichen Sinn des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gesprochen werden kann - einen Verfahrensstoß dar, der... mehr lesen...
Norm: EO §45 Abs3ZPO §477 Abs1 Z4 D4
Rechtssatz: Wird ein Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt, so sind vor der Entscheidung darüber die Parteien dann zu vernehmen, wenn der Antrag nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt wird (§45 Abs3 EO). Wurde die Vernehmung der betreibenden Partei unterlassen, so begründet dies eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit im Sinn des §477 Abs 1 Z 4 ZPO iVm §78 EO. Ent... mehr lesen...
Norm: EO §45 Abs3ZPO §477 Abs1 Z4 D4
Rechtssatz: Wird ein Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt, so sind vor der Entscheidung darüber die Parteien dann zu vernehmen, wenn der Antrag nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt wird (§45 Abs3 EO). Wurde die Vernehmung der betreibenden Partei unterlassen, so begründet dies eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit im Sinn des §477 Abs 1 Z 4 ZPO iVm §78 EO. Ent... mehr lesen...