Norm: StPO §259StPO §281 Abs1 Z9
Rechtssatz: Als gegen einen Freispruch im schöffengerichtlichen Verfahren gerichteter materieller Nichtigkeitsgrund kommt nur § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO in Frage, auch dann, wenn der Freispruch auf mangelnde Strafwürdigkeit nach § 42 StGB gegründet wurde. Entscheidungstexte 14 Os 118/03 Entscheidungstext OGH 18.11.2003 14 Os 118/03 ... mehr lesen...
Norm: StGB §29StPO §259 Z3StPO §281 Abs1 Z9 lita
Rechtssatz: Ein Freispruch, der keine selbständige Tat betrifft, ist verfehlt (hier: korrekt wäre das (bloße) Unterbleiben der Nennung der Gegenstände, deren Diebstahl nicht angenommen wurde, im Urteilsspruch). Entscheidungstexte 13 Os 157/02 Entscheidungstext OGH 08.01.2003 13 Os 157/02 15 O... mehr lesen...
Norm: StGB §29StPO §259 Z3StPO §281 Abs1 Z9 lita
Rechtssatz: Ein Freispruch, der keine selbständige Tat betrifft, ist verfehlt (hier: korrekt wäre das (bloße) Unterbleiben der Nennung der Gegenstände, deren Diebstahl nicht angenommen wurde, im Urteilsspruch). Entscheidungstexte 13 Os 157/02 Entscheidungstext OGH 08.01.2003 13 Os 157/02 15 O... mehr lesen...
Norm: StPO §259 Z3StPO §281 Abs1 Z10
Rechtssatz: Vom Vorwurf, eine ideell konkurrierende strafbare Handlung begründet zu haben, ist nicht freizusprechen (Unzulässigkeit eines sogenannten Qualifikationsfreispruchs). Entscheidungstexte 13 Os 114/01 Entscheidungstext OGH 22.08.2001 13 Os 114/01 15 Os 100/03 Entscheidungstext OGH 21.08.... mehr lesen...
Norm: StPO §259 Z3StPO §281 Abs1 Z10
Rechtssatz: Vom Vorwurf, eine ideell konkurrierende strafbare Handlung begründet zu haben, ist nicht freizusprechen (Unzulässigkeit eines sogenannten Qualifikationsfreispruchs). Entscheidungstexte 13 Os 114/01 Entscheidungstext OGH 22.08.2001 13 Os 114/01 15 Os 100/03 Entscheidungstext OGH 21.08.... mehr lesen...
Norm: FinStrG §54 Abs5FinStrG §54 Abs6FinStrG §214StPO §259 Z3StPO §260 Abs1 Z2
Rechtssatz: Spricht das Gericht den Angeklagten "nach § 259 Z 3 StPO" vom Anklagevorwurf frei und bringt es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es einen einem verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen subsumierbaren Sachverhalt für möglich und nur aus rechtlichen Gründen nicht für strafbar hält, ist die Finanzstrafbehörde an der... mehr lesen...
Norm: FinStrG §53 Abs6FinStrG §214StPO §259StPO §281 Abs1 Z9 lita
Rechtssatz: Die § 259 StPO ergänzende Anordnung des § 214 FinStrG bringt zum Ausdruck, dass entweder durch die dem Schuldspruch zugrundeliegende(n) Tat(en) oder ein sonstiges von der Anklage erfasstes, im Sinne eines sog Anschuldigungsbeweises für möglich gehaltenes Verhalten ein von den Finanzstrafbehörden zu ahndendes Finanzvergehen (§ 53 Abs 6 FinStrG) verwirklicht sein könnte... mehr lesen...
Norm: FinStrG §54 Abs6FinStrG §214StPO §259 Z3
Rechtssatz: Eine die Finanzstrafbehörde bindende rechtliche Vorprüfung des angenommenen oder zumindest für möglich gehaltenen Sachverhaltes durch das Strafgericht, das Verhalten des Angeklagten sei auch finanzstrafbehördlich "nicht strafbar", sieht das FinStrG nicht vor. Entscheidungstexte 13 Os 72/00 Entscheidungstext OGH 08.11.2000 13 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §54 Abs5FinStrG §54 Abs6FinStrG §214StPO §259 Z3StPO §260 Abs1 Z2
Rechtssatz: Spricht das Gericht den Angeklagten "nach § 259 Z 3 StPO" vom Anklagevorwurf frei und bringt es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es einen einem verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen subsumierbaren Sachverhalt für möglich und nur aus rechtlichen Gründen nicht für strafbar hält, ist die Finanzstrafbehörde an der... mehr lesen...
Norm: FinStrG §54 Abs6FinStrG §214StPO §259 Z3
Rechtssatz: Eine die Finanzstrafbehörde bindende rechtliche Vorprüfung des angenommenen oder zumindest für möglich gehaltenen Sachverhaltes durch das Strafgericht, das Verhalten des Angeklagten sei auch finanzstrafbehördlich "nicht strafbar", sieht das FinStrG nicht vor. Entscheidungstexte 13 Os 72/00 Entscheidungstext OGH 08.11.2000 13 ... mehr lesen...
Norm: SMG §27 ASMG §28 AStGB §28 CbStPO §259 Z3
Rechtssatz: § 28 Abs 2 vierter Fall SMG ist gegenüber tateinheitlichem Überlassen eines Suchtgiftes nach § 27 Abs 1 SMG in Teilmengen, die für sich allein die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG nicht erreichen, einschließlich der unselbständigen Qualifikationen des § 27 Abs 2 SMG die spezielle
Norm: und verdrängt Vergehen nach § 27 Abs 1 (fünfter und sechster Fall) und Abs 2 SMG infolge Scheinkonkurrenz... mehr lesen...
Norm: SMG §27 ASMG §28 AStGB §28 CbStPO §259 Z3
Rechtssatz: § 28 Abs 2 vierter Fall SMG ist gegenüber tateinheitlichem Überlassen eines Suchtgiftes nach § 27 Abs 1 SMG in Teilmengen, die für sich allein die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG nicht erreichen, einschließlich der unselbständigen Qualifikationen des § 27 Abs 2 SMG die spezielle
Norm: und verdrängt Vergehen nach § 27 Abs 1 (fünfter und sechster Fall) und Abs 2 SMG infolge Scheinkonkurrenz... mehr lesen...