Norm: FinStrG §214StPO §259StPO §260 Abs1 Z2StPO §281 Abs1 Z7StPO §281 Abs1 Z8StPO §281 Abs1 Z10
Rechtssatz: Die Summe der einem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegten Tathandlungen muss der Summe der im Urteil durch Schuld- (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) oder Freispruch (§ 259 StPO) erledigten entsprechen (WK-StPO § 281 Rz 502). Entscheidungstexte 15 Os 56/06h Entscheidungstext OGH 12.... mehr lesen...
Norm: FinStrG §22 Abs1FinStrG §54 Abs5FinStrG §214StGB §28 Abs1 BaStPO §259 Z3StPO §281 Abs1 Z9 lita7.ZPMRK Art4
Rechtssatz: Die § 259 StPO ergänzende Sonderbestimmung des § 214 FinStrG hat nach der Gesetzessystematik den Zweck, einen sonst unzulässigen Subsumtionsfreispruch in
Betreff: einer möglicherweise echt idealkonkurrierend begründeten, jedoch in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden strafbaren Handlung und damit eine Fortset... mehr lesen...
Norm: FinStrG §22 Abs1FinStrG §54 Abs5FinStrG §214StGB §28 Abs1 BaStPO §259 Z3StPO §281 Abs1 Z9 lita7.ZPMRK Art4
Rechtssatz: Die § 259 StPO ergänzende Sonderbestimmung des § 214 FinStrG hat nach der Gesetzessystematik den Zweck, einen sonst unzulässigen Subsumtionsfreispruch in
Betreff: einer möglicherweise echt idealkonkurrierend begründeten, jedoch in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden strafbaren Handlung und damit eine Fortset... mehr lesen...
Norm: FinStrG §54FinStrG §214StPO §259 Z3
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof sieht den Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und solchen nach § 214 FinStrG bloß darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahndendes Verhalten die Verwaltungsbehörde durch Anführung der zuletzt genannten Bestimmung zur Wahrnehmung ihrer Kompetenz zu veranlassen, i... mehr lesen...
Norm: FinStrG §54FinStrG §214StPO §259 Z3
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof sieht den Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und solchen nach § 214 FinStrG bloß darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahndendes Verhalten die Verwaltungsbehörde durch Anführung der zuletzt genannten Bestimmung zur Wahrnehmung ihrer Kompetenz zu veranlassen, i... mehr lesen...
Norm: StGB §28 Abs1 GStPO §34 Abs2 AStPO §259 Z3StPO §260StPO §281 Abs1 Z7StPO §281 Abs1 Z8 DStPO §281 Abs1 Z9StPO §268 Abs2 Z3
Rechtssatz: Einer Tat für schuldig befunden oder von der Anklage freigesprochen zu werden, ist von der StPO als kontradiktorisches Gegensatzpaar angelegt; eine dritte Möglichkeit soll für Endurteile logisch ausscheiden. Schuld- und Freispruch beziehen sich demnach nicht auf die rechtliche Kategorie (strafbare Handlung)... mehr lesen...
Norm: StGB §28 Abs1 GStPO §34 Abs2 AStPO §259 Z3StPO §260StPO §281 Abs1 Z7StPO §281 Abs1 Z8 DStPO §281 Abs1 Z9StPO §268 Abs2 Z3
Rechtssatz: Einer Tat für schuldig befunden oder von der Anklage freigesprochen zu werden, ist von der StPO als kontradiktorisches Gegensatzpaar angelegt; eine dritte Möglichkeit soll für Endurteile logisch ausscheiden. Schuld- und Freispruch beziehen sich demnach nicht auf die rechtliche Kategorie (strafbare Handlung)... mehr lesen...