RS OGH 2000/11/8 13Os72/00, 13Os40/03, 14Os116/05y, 15Os5/06h, 13Os71/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2000
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Norm

FinStrG §54 Abs5
FinStrG §54 Abs6
FinStrG §214
StPO §259 Z3
StPO §260 Abs1 Z2

Rechtssatz

Spricht das Gericht den Angeklagten "nach § 259 Z 3 StPO" vom Anklagevorwurf frei und bringt es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es einen einem verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen subsumierbaren Sachverhalt für möglich und nur aus rechtlichen Gründen nicht für strafbar hält, ist die Finanzstrafbehörde an der Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens nicht gehindert (§ 54 Abs 6 FinStrG), weil der rechtserhebliche Inhalt einer Entscheidung aufgrund des Wortlautes von Spruch und Gründen in Verbindung mit dem dadurch angewendeten Gesetz zu lösen ist.

Im Fall eines Freispruchs soll eine zweimalige Sachverhaltsprüfung nur dann hintangehalten werden, wenn das Gericht nach Prüfung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens nicht bloß die Frage, ob dadurch eine gerichtlich strafbare Handlung begründet wurde (vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO), sondern schon die Möglichkeit irgendeines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Verhaltens verneint.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 72/00
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 13 Os 72/00
  • 13 Os 40/03
    Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 40/03
    Vgl; Beisatz: Mit dem Hinweis, statt eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO komme nur ein solcher nach § 214 FinStrG in Betracht, wird ein aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO beachtlicher Rechtsfehler nicht aufgezeigt. (T1)
  • 14 Os 116/05y
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 14 Os 116/05y
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 15 Os 5/06h
    Entscheidungstext OGH 19.04.2006 15 Os 5/06h
    Auch; Beis wie T1
  • 13 Os 71/06z
    Entscheidungstext OGH 23.08.2006 13 Os 71/06z
    Vgl auch; nur: Im Fall eines Freispruchs soll eine zweimalige Sachverhaltsprüfung nur dann hintangehalten werden, wenn das Gericht nach Prüfung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens nicht bloß die Frage, ob dadurch eine gerichtlich strafbare Handlung begründet wurde (vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO), sondern schon die Möglichkeit irgendeines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Verhaltens verneint. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114399

Dokumentnummer

JJR_20001108_OGH0002_0130OS00072_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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