Norm: StPO §258 Abs1StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Unvollständig (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Die fehlende Erörterung dieser Verfahrensergebnisse macht die in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen getroffenen... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs1StPO §314StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die - auf Stellung einer Eventualfrage in Richtung §§ 15, 76 StGB zielende - Fragenrüge bezieht sich mit ihrer Berufung auf den Inhalt der Anklageschrift und einen Antrag des Verteidigers nicht auf in der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen. Entscheidungstexte 15 Os 30/03 Entscheidungstext OGH 27.03.2003 15 Os 30/03 ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs1StPO §305 Abs1StPO §325 Abs1
Rechtssatz: Einen Auftrag an die Geschworenen, ein in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß vorgekommenes Beweismittel (§ 258 Abs 1 StPO) bei ihrem Wahrspruch nicht zu verwerten, kennt die StPO nicht. Das Gesetz fordert von den Geschworenen vielmehr ausdrücklich, alle für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweise sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (§ 325 Abs 1 StPO) und nichts unerwogen zu ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z5StPO §258 Abs1
Rechtssatz: Ein Urteil, welches die Feststellung entscheidender Tatsachen auf Beweismittel gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 StPO), ist nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nichtig. Die bloß illustrative Erwähnung (angeblich) nicht verlesener Aktenstücke in den Entscheidungsgründen genügt hingegen nicht. Eine Mangelhaftigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt also nur dann vor, wen... mehr lesen...
Norm: StPO §252 Abs1StPO §258 Abs1StPO §334 Abs1StPO §345 Abs1 Z10a
Rechtssatz: Die temporäre Ausscheidung des Verfahrens gegen einen Angeklagten zwecks Vornahme nur in Ansehung eines anderen Angeklagten zulässiger Verlesung von Zeugenprotokollen ist unbedenklich, wenn die Geschworenen ausdrücklich dahin belehrt werden, daß sie die vorgenommenen Verlesungen ausschließlich bei der Urteilsfällung gegen den anderen Angeklagten berücksichtigen dürf... mehr lesen...