Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinz R*****, vertreten durch Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Rudolf W*****, vertreten durch Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG, G... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** F*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann nur einmal - und zwar in der nächst höheren Instanz - überprüft werden, ob ein Verfahrensmangel vorliegt. Da die im § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte hat im Frühjahr 1985 bei der klagenden Partei im Dispatch zu arbeiten begonnen. Zu diesem Zeitpunkt gehörte er dem Verwaltungspersonal und nicht dem fliegenden Personal an. Am 5. März 1986 schlossen die Streitteile einen Anstellungsvertrag. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger als fertiger Linienpilot die Berechtigung für die Type Cessna 310, Gewichtsklasse C, für ein- und mehrmotorige Flugzeuge. Der Dienstvertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO bekämpften Feststellungen sind durch die vorliegenden Beweisergebnisse gedeckt. Die dazu erstatteten Ausführungen zeigen keine Aktenwidrigkeit auf; es wird vielmehr damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Ein Eingehen hierauf ist dem Revisionsgericht verwehrt. Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, g... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Abs1 Z1 III1aAngG §26 Abs1 Z4
Rechtssatz: Daß einzelne beleidigende Angriffe des Arbeitgebers für sich allein gesehen den Tatbestand des § 26 Abs 1 Z4 AngG erfüllt hätten, steht der Annahme des Austrittsgrundes nach § 26 Abs 1 Z1 AngG nicht entgegen, wenn durch eine Summe von Vorfällen dieser Art, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, letztlich eine psychische Beeinträchtigung in einem Maß eintritt, daß die Fortsetzun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 6.10.1970 bis 9.3.1981 als Handlungsreisender mit einem Fixum von zuletzt S 12.900,-- brutto monatlich und Provisionsbezügen angestellt. Grundlage der Provisionsvereinbarungen der Streitteile war ab 24.2.1975 eine zwischen dem Angestelltenbetriebsrat der beklagten Partei und dieser abgeschlossene Betriebsvereinbarung, die am 31.3.1980 abgeändert wurde. Am 9.3.1981 trat der Kläger vorzeitig wegen behaupteter Vorenthaltu... mehr lesen...