TE OGH 1990/2/28 9ObA33/90

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Veröffentlicht am 28.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Oder und Peter Pulkrab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert Z***, Kraftfahrer, Wien 17, Sautergasse 42/2/9, vertreten durch Dr. Ernst Karner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. L. & G. R*** Gesellschaft mbH, Transportunternehmen, Wien 16, Veronikagasse 21, vertreten durch Dr. Günther Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, wegen 83.340,50 S brutto sA (Revisionsstreitwert 77.805 S brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Oktober 1989, GZ 34 Ra 77/89-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. November 1988, GZ 7 Cga 1017/88-42, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.629,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 771,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann nur einmal - und zwar in der nächst höheren Instanz - überprüft werden, ob ein Verfahrensmangel vorliegt. Da die im § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden (siehe RZ 1989/16). Mit seinen Ausführungen zur Aktenwidrigkeit zeigt der Revisionswerber nicht auf, daß für eine Feststellung der Vorinstanzen überhaupt keine Beweisgrundlage vorhanden ist, sondern versucht lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Was schließlich die Rechtsrüge betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch zu erwidern, daß nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht die während der Arbeit zeitweise - beim Beladen des vom Kläger gelenkten LKW - auftretende Staubentwicklung, sondern vielmehr der überhöhte Nikotin- und Alkoholkonsum des Klägers sowie eine unbehandelte Mandelentzündung für die chronische Halsentzündung des Klägers kausal waren, sodaß - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - der Austrittstatbestand nach § 82 a lit.a GewO auch dann nicht verwirklicht war, wenn die behandelnden Ärzte dem Kläger empfohlen haben sollten, mit Staubentwicklung verbundene Arbeiten zu vermeiden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E20134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00033.9.0228.000

Dokumentnummer

JJT_19900228_OGH0002_009OBA00033_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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