Norm
AngG §26 Abs1 Z1 III1aRechtssatz
Daß einzelne beleidigende Angriffe des Arbeitgebers für sich allein gesehen den Tatbestand des § 26 Abs 1 Z4 AngG erfüllt hätten, steht der Annahme des Austrittsgrundes nach § 26 Abs 1 Z1 AngG nicht entgegen, wenn durch eine Summe von Vorfällen dieser Art, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, letztlich eine psychische Beeinträchtigung in einem Maß eintritt, daß die Fortsetzung der Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Zumutbarkeit, Bedrohung, Gefahr, Gefährdung, Beleidigung, Angestellte, Ende, Auflösung, Beendigung, Ehrverletzung, BeschimpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028792Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00071_8900000_001