Norm: AngG §23 Abs1
Rechtssatz: Das Aktualitätsprinzip, wonach nur solche Entgelte in die Abfertigungsberechnung einzubeziehen sind, die noch für den letzten Monat des Dienstverhältnisses aktuell sind, ist dahin einzuschränken, dass aktuelle Veränderungen des Entgeltes, die ihre Ursache in der durch die Arbeitgeberkündigungoder Arbeitnehmerkündigung ausgelösten bevorstehenden Beendigung haben, außer Ansatz zu lassen sind, soweit in ihnen eine B... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs1 IA
Rechtssatz: Bei der Abfertigung handelt es sich um Entgelt, sie ist - wie Sonderzahlungen - Bestandteil des österreichischen Entgeltsystems. Entscheidungstexte 9 ObA 195/02w Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 195/02w Veröff: SZ 2002/113 9 ObA 113/03p Entscheidungstext OGH 03.12.2003 9 ObA 113/03p ... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs1 IB
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass § 23 Abs 1 AngG teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass er die Zusammenrechnung nur solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber normiert, in denen der Arbeitnehmer nach dem darauf anzuwendenden Recht Ansprüche auf Abfertigung (oder auf vergleichbare Leistungen des Arbeitgebers) erwerben konnte. (Hier: keine Berücks... mehr lesen...
Norm: PTSG §19PTSG §18UrlG §6VBG allgAngG §8 Abs1 IIAAngG §23 Abs1
Rechtssatz: Trotz Übernahme des Vertragsbedienstetengesetzes als Vertragsschablone für die Einzelverträge der Beschäftigten der ausgegliederten Unternehmen der Post bleiben die Vorschriften des Urlaubsgesetzes über die Einbeziehung regelmäßigen Entgelts für Überstunden und Rufbereitschaft anwendbar. Entscheidungstexte 8 ObA 16... mehr lesen...