Begründung: Die Beklagte haftete als Haftpflichtversicherer dem inzwischen verstorbenen Vater der Klägerin für die Schäden aus einem Verkehrsunfall, der sich im Jahr 1990 ereignet hatte. Nachdem die Beklagte bis zum Jahr 2007 dem Vater und anderen Unfallopfern bereits mehr als die Versicherungssumme von 15 Mio ATS = 1.090.092,51 EUR bezahlt hatte, weigerte sie sich, weitere Zahlungen zu leisten. Die Klägerin vertritt als Erbin ihres Vaters die Ansicht, die Beklagte habe ihr nach § 1... mehr lesen...
Norm: B-VG Art7EKHG §15EKHG §15 Abs2StGG Art2
Rechtssatz: § 15 EKHG verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Durch die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG in der jeweils geltenden Fassung werden an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen geknüpft. Ein Unterschied besteht nur darin, dass wegen der Unfälle, die sich nach einer Anpassung ereigneten, höherer Schadenersatz begehrt werden kann, als wegen der Unfälle vorher. Eine derartige Ung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 18.Oktober 1980 erlitt die Klägerin bei einem von der Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Die Zweitbeklagte ist Haftpflichtversicherer der Erstbeklagten. Rechtskräftig wurde bereits festgestellt, daß beide Beklagten der Klägerin zur ungeteilten Hand für alle zukünftigen Nachteile, Auslagen, Folgen und Schäden zu haften haben, die sie infolge der Unfallsverletzungen vom 18.Oktober 1980 erleiden wird, wobei die Haftung der Zweitbe... mehr lesen...
Der Erstbeklagte war am 15. April 1974 mit seinem PKW bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert. Die Versicherungssumme für Personenschäden betrug 2 000 000 S. An diesem Tage verschuldete er mit dem PKW einen Verkehrsunfall, bei dem die damals 18jährige Klägerin als seine Beifahrerin schwere Verletzungen erlitt. Sie erlitt neben zahlreichen Brüchen eine Querschnittslähmung. Sie kann die Gliedmaßen nicht bewegen, ist ständig an den Rollstuhl gefesselt und kann weder die Nahru... mehr lesen...
Norm: AKHB Art3 Abs1EKHG §15 Abs2VersVG §156
Rechtssatz: Gemäß Art 3 Abs 1 AKHB sind die Kapitalforderungen zunächst ungekürzt zu befriedigen. Die Rente ist mit jener Quote der jährlichen Rentenversicherungssumme zu decken, die dem Verhältnis der Summe der Kapitalsforderungen zum Versicherungskapital entspricht. Entscheidungstexte 7 Ob 25/78 Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob... mehr lesen...
Norm: AKHB Art3EKHG §15 Abs2VersVG §156 Abs3
Rechtssatz: Die Spezialbestimmung des § 15 Abs 2 EKHG ordnet grundsätzlich einen Vorrang von Kapitalforderungen gegenüber Rentenforderungen ohne Rücksicht darauf an, ob dadurch etwa das Verhältnis der Forderungen mehrerer Gläubiger untereinander zugunsten eines von ihnen verändert werden sollte. Entscheidungstexte 7 Ob 25/78 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: EKHG §15 Abs2VersVG §155 Abs1VersVG §156 Abs3
Rechtssatz: Keine Rentenverpflichtung im Sinne des § 155 Abs 1 VersVG liegt vor, wenn ein Anspruch periodisch abgerechnet und dabei stets wieder neu überprüft wird (Kosten einer Pflegeperson). Entscheidungstexte 7 Ob 25/78 Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 25/78 Veröff: SZ 51/63 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: EKHG §15 Abs2VersVG §155 Abs1
Rechtssatz: "Rente" ist eine periodische Leistung, die weder Teilabtragung eines Kapitals (in Raten) noch Nebenleistung zu einer Kapitalschuld (Zinsen) ist, neben der also eine Kapitalschuld überhaupt nicht besteht. Entscheidungstexte 7 Ob 25/78 Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 25/78 Veröff: SZ 51/63 ... mehr lesen...
Norm: AKHB Art3EKHG §15 Abs2VersVG §156 Abs3
Rechtssatz: Da die Spezialbestimmung des § 15 Abs 2 EKHG keine Einschränkung auf mehrere Forderungen enthält, vielmehr schlechthin Kapitalforderungen den Vorrang vor Rentenforderungen zuweist, ist auch bei der Aufteilung auf mehrere Gläubiger so vorzugehen, daß die Kapitalforderungen im Rahmen der Mindestversicherungssumme voll zu befriedigen und bei Berechnung des verbleibenden Rentendeckungskapital... mehr lesen...