TE OGH 2000/6/8 2Ob150/00y

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Veröffentlicht am 08.06.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Victoria G*****, geboren am 22. August 1986, Schülerin, ***** Großbritannien, vertreten durch Dr. Graham Schneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Zahlung von S 500.000 sA, einer Rente von jährlich S 112.500 und Feststellung, infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3. Februar 2000, GZ 12 R 250/99v-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Oktober 1999, GZ 24 Cg 199/96b-22, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei und jene der beklagten Partei werden zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.699 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.616,50, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die neunköpfige Familie der Klägerin gehörte zum Begleittross des Cirque du Soleil, der von Anfang November mit Mitte Dezember 1995 in Wien gastierte. Der Zirkus war für diesen Zeitraum berechtigt, eine bestimmte umzäunte, in einer Entfernung von rund 100 m zur späteren Unfallstelle befindliche Fläche zur Aufstellung der Busse und Wohnwagen zu benutzen. Am Nachmittag des 12. 11. 1995 kletterte die damals 9jährige Klägerin gemeinsam mit anderen Zirkuskindern über die Böschung auf den Bahndamm und die Gleisanlage des Verschubgeländes des Frachtenbahnhofes Wien-Nord. Die Kinder spielten zwischen den dort abgestellten Wagons, als die Klägerin und ein Spielgefährte beschlossen, einen auf einem Gleis abgestellten Kesselwagon zu besteigen. Als sie das Dach des Wagons erreicht hatte, kam es, begünstigt durch die an diesem Tag herrschende feuchte Witterung dazu, dass ein Stromstoß aus der 15.000 Volt führenden Oberleitung die Klägerin durchfuhr, die dadurch schwer verletzt wurde.

Sie begehrt von der beklagten Partei S 444.805 an Schmerzengeld, S 50.000 als Entschädigung für die Verunstaltung, S 50.195 an Selbstbehalt für den Spitalsaufenthalt, eine jährliche Rente infolge Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Folgen. Im Klagebegehren sei ein allfälliges Mitverschulden im Ausmaß von 25 % berücksichtigt. Sie brachte dazu vor, der Bahndamm und die Gleisanlage des Frachtenbahnhofes seien nicht umzäunt und ungesichert gewesen. Am Wagon sei auch kein Warnzeichen angebracht gewesen. In den auf dem Bahngelände abgestellten Wagons hätten zum damaligen Zeitpunkt Obdachlose ihr Quartier aufgeschlagen gehabt.

Die beklagte Partei wendete ein, der Unfall sei ausschließlich durch höhere Gewalt, ausgelöst durch ein Fehlverhalten der Klägerin, herbeigeführt worden. Sie habe alle nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet, weshalb ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG vorliege.Die beklagte Partei wendete ein, der Unfall sei ausschließlich durch höhere Gewalt, ausgelöst durch ein Fehlverhalten der Klägerin, herbeigeführt worden. Sie habe alle nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet, weshalb ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, EKHG vorliege.

Das Erstgericht erkannte 1. den eingeklagten Schmerzengeldanspruch in der Höhe von S 444.805 sA dem Grunde nach zu Recht bestehend, 2. die beklagte Partei schuldig, der Klägerin S 53.896,25 sA zu bezahlen und 3. im Sinne des Feststellungsbegehrens zu 75 % unter Beschränkung auf die jeweils geltenden Haftungshöchstbeträge des EKHG und wies das Mehrbegehren (Feststellung zur Gänze, Haftungshöchstbeträge auch nach RHPflG, Rentenbegehren und Zahlungsbegehren von S 1.298,75 sA und Zinsenmehrbegehren) ab.

Dabei wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die Klägerin kam gemeinsam mit ihren Eltern und sechs Geschwistern am 4. 11. 1995 mit dem Zirkus nach Wien. Die Familie war nicht im abgegrenzten Zirkusbereich untergebracht, sondern stellte ihre Campingfahrzeuge in unmittelbarer Nähe auf dem Gelände des Frachtenbahnhofes ab; dieser Umstand wurde durch die beklagte Partei nicht beanstandet. Die Klägerin und ihre Geschwister suchten während des Aufenthaltes immer wieder gemeinsam mit anderen Zirkuskindern den Frachtenbahnhof auf; das Gelände wurde auch regelmäßig von anderen Personen betreten, sowie von spielenden Kindern benützt. Bevor die Klägerin am Unfallstag (12. 11. 1995) wegging, war sie von ihrer Mutter noch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie nicht auf den Bahngeleisen spielen sollte. Die Kinder kletterten über die Böschung, die an der Unfallsstelle rund 2,30 m hoch ist und mit Gras und Unkraut bewachsen war, auf den Bahndamm. Sie kletterte dort auf einen auf einem Gleis abgestellten Wagon, auf dem ein Warnzeichen (gelber Blitz) angebracht war, das sich relativ weit oben, knapp vor Erreichen der Gefahrenzone, befand. Der Abstand von der abgeflachten Wagonoberseite zur Fahrleitung, die mit 15.000 Volt unter Betriebsspannung stand, betrug etwa 1 m. Ein Abschalten der Stromzufuhr war technisch nicht möglich, weil diese nicht "punktgenau" für bestimmte Bereiche abgeschaltet werden kann. Während der gesamten Zeit des Aufenthaltes der Klägerin und ihrer Familie fanden auf dem Geländes des Frachtenbahnhofes keine Verschubbewegungen statt. Das Gelände war nur teilweise eingezäunt. An manchen Stellen waren Zaunteile umgeworfen worden bzw umgefallen und schon mit Unkraut überwachsen. Zutritt auf das Bahngelände hatte praktisch jedermann.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Beklagte hafte nach den Bestimmungen des EKHG. Sie könne sich nicht auf die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG berufen, weil sie nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe. Sie hätte dafür zu sorgen gehabt, dass das Gelände des Bahnhofes nicht von jedermann ungehindert betreten werden könne; es wäre durchgehend einzuzäunen gewesen. Das bloße Anbringen eines Warnzeichens auf dem Wagon sei nicht ausreichend. Das Rentenbegehren sei jedoch nicht berechtigt, weil sich die Klägerin noch nicht im Erwerbsleben befunden habe. Ausgehend von ihrem Alter erscheine die Annahme eines Mitverschuldens von einem Viertel durchaus angemessen. Dieses Mitverschulden sei von der Klägerin berücksichtigt worden.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Beklagte hafte nach den Bestimmungen des EKHG. Sie könne sich nicht auf die Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, EKHG berufen, weil sie nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe. Sie hätte dafür zu sorgen gehabt, dass das Gelände des Bahnhofes nicht von jedermann ungehindert betreten werden könne; es wäre durchgehend einzuzäunen gewesen. Das bloße Anbringen eines Warnzeichens auf dem Wagon sei nicht ausreichend. Das Rentenbegehren sei jedoch nicht berechtigt, weil sich die Klägerin noch nicht im Erwerbsleben befunden habe. Ausgehend von ihrem Alter erscheine die Annahme eines Mitverschuldens von einem Viertel durchaus angemessen. Dieses Mitverschulden sei von der Klägerin berücksichtigt worden.

Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung ab, indem es aussprach,

1. der Anspruch der Klägerin auf Schmerzengeld bestehe dem Grunde nach mit 75 % zu Recht;

2. die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin S 53.896,25 samt 4 % Zinsen zu bezahlen;

3. es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei zu 75 % für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 12. 11. 1995 bis zu den Haftungshöchstbeträgen des EKHG zum Unfallszeitpunkt zu haften habe.

Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht schloss sich das Berufungsgericht der Ansicht des Erstgerichtes, es sei der beklagten Partei der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen, an. Es könne dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre, das Gelände des Frachtenbahnhofes lückenlos abzuschirmen, weil die Familie der Klägerin am 4. 11. 1995 in Wien angekommen sei und ihre Fahrzeuge nicht auf dem dem Zirkuspersonal zugewiesenen Bereich, sondern auf dem eigentlichen Gelände des Frachtenbahnhofes nahe des Bahndammes abgestellt habe, ohne dass dies von Mitarbeitern der beklagten Partei bis zum Unfall (12. 11. 1995) beanstandet worden wäre. Die beklagte Partei habe nicht alle zur Verhinderung eines derartigen Unfalls erdenkliche Vorsicht angewendet, weil der mehr als eine Woche dauernde Aufenthalt der Familie der Klägerin außerhalb des zugewiesenen Geländes den Bahnmitarbeitern nicht verborgen hätte bleiben können und darüber hinaus damit gerechnet hätte werden müssen, dass sich unter den Familienanhörigen auch Kinder befinden, die nicht immer die erforderliche Vorsicht walten lassen. Die Haftungsbeschränkung des § 43 Abs 4 EisbG könne in einem Fall wie dem vorliegenden schon deshalb nicht von Bedeutung sein, weil es hier um die Gefährdung eines unmündigen Kindes gehe, dem im Rahmen einer Haftung nach dem EKHG nicht mit Erfolg entgegengehalten werden könne, dass das Betreten von Eisenbahnanlagen grundsätzlich nicht erlaubt sei.In rechtlicher Hinsicht schloss sich das Berufungsgericht der Ansicht des Erstgerichtes, es sei der beklagten Partei der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht gelungen, an. Es könne dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre, das Gelände des Frachtenbahnhofes lückenlos abzuschirmen, weil die Familie der Klägerin am 4. 11. 1995 in Wien angekommen sei und ihre Fahrzeuge nicht auf dem dem Zirkuspersonal zugewiesenen Bereich, sondern auf dem eigentlichen Gelände des Frachtenbahnhofes nahe des Bahndammes abgestellt habe, ohne dass dies von Mitarbeitern der beklagten Partei bis zum Unfall (12. 11. 1995) beanstandet worden wäre. Die beklagte Partei habe nicht alle zur Verhinderung eines derartigen Unfalls erdenkliche Vorsicht angewendet, weil der mehr als eine Woche dauernde Aufenthalt der Familie der Klägerin außerhalb des zugewiesenen Geländes den Bahnmitarbeitern nicht verborgen hätte bleiben können und darüber hinaus damit gerechnet hätte werden müssen, dass sich unter den Familienanhörigen auch Kinder befinden, die nicht immer die erforderliche Vorsicht walten lassen. Die Haftungsbeschränkung des Paragraph 43, Absatz 4, EisbG könne in einem Fall wie dem vorliegenden schon deshalb nicht von Bedeutung sein, weil es hier um die Gefährdung eines unmündigen Kindes gehe, dem im Rahmen einer Haftung nach dem EKHG nicht mit Erfolg entgegengehalten werden könne, dass das Betreten von Eisenbahnanlagen grundsätzlich nicht erlaubt sei.

In sinngemäßer Anwendung des § 1310 ABGB sei ein Eigenverschulden des unmündigen Kindes zu bejahen, wenn es unter den im Einzelfall gegebenen Umständen sein Fehlverhalten erkennen hätte können und auch in der Lage gewesen wäre, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Das Mitverschulden eines Unmündigen sei aber zweifellos milder zu beurteilen, als das eines Erwachsenen in der gleichen Situation. Zutreffend sei das Erstgericht zur Ansicht gekommen, dass die beklagte Partei drei Viertel des der Klägerin entstandenen Schadens zu ersetzen habe. Der durchaus erheblichen Betriebsgefahr, für die die beklagte Partei einzustehen habe, stehe ein wegen des Alters der Klägerin vergleichsweise geringer zu bewertendes Verschulden gegenüber.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1310, ABGB sei ein Eigenverschulden des unmündigen Kindes zu bejahen, wenn es unter den im Einzelfall gegebenen Umständen sein Fehlverhalten erkennen hätte können und auch in der Lage gewesen wäre, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Das Mitverschulden eines Unmündigen sei aber zweifellos milder zu beurteilen, als das eines Erwachsenen in der gleichen Situation. Zutreffend sei das Erstgericht zur Ansicht gekommen, dass die beklagte Partei drei Viertel des der Klägerin entstandenen Schadens zu ersetzen habe. Der durchaus erheblichen Betriebsgefahr, für die die beklagte Partei einzustehen habe, stehe ein wegen des Alters der Klägerin vergleichsweise geringer zu bewertendes Verschulden gegenüber.

Hinsichtlich der Haftungshöchstbeträge sei allerdings auf den Unfallszeitpunkt abzustellen. Insoweit sei die vom Erstgericht ausgesprochene Haftung der beklagten Partei auf die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge zum Unfallszeitpunkt zu beschränken.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich - über einen vergleichbaren Fall noch nicht entschieden habe, insbesondere nicht zur Frage des Verhältnisses EKHG zu § 43 Abs 4 EisbG.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich - über einen vergleichbaren Fall noch nicht entschieden habe, insbesondere nicht zur Frage des Verhältnisses EKHG zu Paragraph 43, Absatz 4, EisbG.

Die Klägerin bekämpft dieses Urteil insoweit, als die Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 12. 11. 1995 mit den zum Unfallszeitpunkt geltenden Haftungsbeträgen des EKHG beschränkt wird. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Klägerin für alle künftigen kausalen Schäden aus dem Unfall vom 12. 11. 1995 bis zu den jeweils geltenden Haftungshöchstbeträgen des EKHG zu haften habe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Dazu hat die beklagte Partei Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben.

Gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Beide Rechtsmittel sind nicht zulässig - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend -, weil eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt.

Insoweit das Berufungsgericht meint, es liege eine erhebliche Rechtfrage vor, weil der Oberste Gerichtshof über einen vergleichbaren Fall noch nicht abgesprochen habe, ergibt sich daraus nicht, worin eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegen soll. Aber auch der Frage des Verhältnisses EKHG zu § 43 Abs 4 EisbG kommt - jedenfalls soweit sie hier zu beurteilen ist - keine erhebliche Bedeutung zu. Gemäß § 43 Abs 1 EisbG ist das Betreten von Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet. Gemäß § 43 Abs 2 leg cit dürfen Organe der Gerichte, der Verwaltungsbehörden, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte betreten, wenn und so lange dies zur Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten erforderlich ist. Gemäß § 43 Abs 4 EisbG entstehen dann, wenn Personen die zum Betreten von Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigt sind, durch einen Unfall beim Betrieb der Eisenbahn getötet oder verletzt werden oder einen Sachschaden erleiden, gegenüber dem Eisenbahnunternehmen nur dann Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zu, wenn sich der Unfall aus einer unerlaubten vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung oder Unterlassung des Eisenbahnunternehmens oder eines Bediensteten ergibt. Ohne Zweifel fällt die Klägerin nicht unter den Personenkreis des § 43 Abs 2 EisbG, weshalb der beklagten Partei auch nicht die Haftungsbeschränkung des § 43 Abs 4 leg cit zugute kommt. Dies ergibt sich so eindeutig aus dem Gesetz, dass trotz des Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (vgl Kodek in Rechberger, ZPOý, Rz 3 zu § 502 mwN).Insoweit das Berufungsgericht meint, es liege eine erhebliche Rechtfrage vor, weil der Oberste Gerichtshof über einen vergleichbaren Fall noch nicht abgesprochen habe, ergibt sich daraus nicht, worin eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen soll. Aber auch der Frage des Verhältnisses EKHG zu Paragraph 43, Absatz 4, EisbG kommt - jedenfalls soweit sie hier zu beurteilen ist - keine erhebliche Bedeutung zu. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, EisbG ist das Betreten von Eisenbahnanlagen, mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, leg cit dürfen Organe der Gerichte, der Verwaltungsbehörden, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte betreten, wenn und so lange dies zur Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten erforderlich ist. Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, EisbG entstehen dann, wenn Personen die zum Betreten von Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigt sind, durch einen Unfall beim Betrieb der Eisenbahn getötet oder verletzt werden oder einen Sachschaden erleiden, gegenüber dem Eisenbahnunternehmen nur dann Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zu, wenn sich der Unfall aus einer unerlaubten vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung oder Unterlassung des Eisenbahnunternehmens oder eines Bediensteten ergibt. Ohne Zweifel fällt die Klägerin nicht unter den Personenkreis des Paragraph 43, Absatz 2, EisbG, weshalb der beklagten Partei auch nicht die Haftungsbeschränkung des Paragraph 43, Absatz 4, leg cit zugute kommt. Dies ergibt sich so eindeutig aus dem Gesetz, dass trotz des Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt vergleiche Kodek in Rechberger, ZPOý, Rz 3 zu Paragraph 502, mwN).

Aber auch sonst werden in den Revisionen der Streitteile keine erheblichen Rechtsfragen dargetan.

Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Anwendung des § 15 Abs 1 EKHG, der keine Wertbeständigkeit der Entschädigungsbeiträge vorsehe, und von Art XXXII Z 5 WGN 1997, der einer Rückwirkung der angehobenen Entschädigungsbeträge auf vor dem 30. 6. 1998 gelegene Schadensereignisse entgegenstehe, führe zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Differenzierungen, weil an gleiche Tatbestände, nämlich an die Tötung und Verletzung von Menschen, abhängig vom Zeitpunkt des Schadensereignisses, gänzlich ungleiche Rechtsfolgen geknüpft würden. Diese Bestimmungen verstießen gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz. Die Regelung der Haftungsbeschränkung in § 15 Abs 1 EKHG in Verbindung mit den jeweils die Haftungshöchstgrenze im EKHG anhebenden Bestimmungen der Wertgrenzen-Novellen (zuletzt Art XXXII Z 5 WGN 1997), sei verfassungswidrig.Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Anwendung des Paragraph 15, Absatz eins, EKHG, der keine Wertbeständigkeit der Entschädigungsbeiträge vorsehe, und von Art römisch XXXII Ziffer 5, WGN 1997, der einer Rückwirkung der angehobenen Entschädigungsbeträge auf vor dem 30. 6. 1998 gelegene Schadensereignisse entgegenstehe, führe zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Differenzierungen, weil an gleiche Tatbestände, nämlich an die Tötung und Verletzung von Menschen, abhängig vom Zeitpunkt des Schadensereignisses, gänzlich ungleiche Rechtsfolgen geknüpft würden. Diese Bestimmungen verstießen gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz. Die Regelung der Haftungsbeschränkung in Paragraph 15, Absatz eins, EKHG in Verbindung mit den jeweils die Haftungshöchstgrenze im EKHG anhebenden Bestimmungen der Wertgrenzen-Novellen (zuletzt Art römisch XXXII Ziffer 5, WGN 1997), sei verfassungswidrig.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Richtig ist, dass der Gleichheitsgrundsatz auch den Gesetz- und Verordnungsgeber bindet und nur "sachlich gerechtfertigte" Differenzierungen zulässt. Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (Walter/Mayer, Grundriss des österr Bundesverfassungsrechts9, Rz 1347 mwN). Ohne Zweifel werden durch die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG in der jeweils geltenden Fassung an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen geknüpft. Ein Unterschied besteht nur darin, dass wegen der Unfälle, die sich nach einer Anpassung ereigneten, höherer Schadenersatz begehrt werden kann, als wegen der Unfälle vorher. Eine derartige Ungleichbehandlung liegt aber im Wesen jeder Anpassung von Haftungshöchstbeträgen bzw Höchstbeträgen überhaupt. Mag man auch in rechtspolitischer Hinsicht Bedenken gegen die Begrenzung der Gefährdungshaftung haben (s Koziol, Haftpflichtrecht3, Rz 6/25), so kann in der generellen Unterlassung der Anpassung der Haftungshöchstbeträge etwa nach einem Index der Verbraucherpreise keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden.Richtig ist, dass der Gleichheitsgrundsatz auch den Gesetz- und Verordnungsgeber bindet und nur "sachlich gerechtfertigte" Differenzierungen zulässt. Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (Walter/Mayer, Grundriss des österr Bundesverfassungsrechts9, Rz 1347 mwN). Ohne Zweifel werden durch die Haftungshöchstbeträge des Paragraph 15, EKHG in der jeweils geltenden Fassung an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen geknüpft. Ein Unterschied besteht nur darin, dass wegen der Unfälle, die sich nach einer Anpassung ereigneten, höherer Schadenersatz begehrt werden kann, als wegen der Unfälle vorher. Eine derartige Ungleichbehandlung liegt aber im Wesen jeder Anpassung von Haftungshöchstbeträgen bzw Höchstbeträgen überhaupt. Mag man auch in rechtspolitischer Hinsicht Bedenken gegen die Begrenzung der Gefährdungshaftung haben (s Koziol, Haftpflichtrecht3, Rz 6/25), so kann in der generellen Unterlassung der Anpassung der Haftungshöchstbeträge etwa nach einem Index der Verbraucherpreise keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden.

Da der Oberste Gerichtshof bereits zahlreiche Entscheidungen betreffend die Höchstbeträge des EKHG getroffen hat (s die Nachweise bei Schauer in Schwimann, ABGBý, Rz 6 zu §§ 15, 16 EKHG) ohne Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung zu haben, sind auch hinsichtlich dieser Frage die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben, weshalb die Revision der klagenden Partei zurückzuweisen ist.Da der Oberste Gerichtshof bereits zahlreiche Entscheidungen betreffend die Höchstbeträge des EKHG getroffen hat (s die Nachweise bei Schauer in Schwimann, ABGBý, Rz 6 zu Paragraphen 15,, 16 EKHG) ohne Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung zu haben, sind auch hinsichtlich dieser Frage die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben, weshalb die Revision der klagenden Partei zurückzuweisen ist.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der klagenden Partei nicht hingewiesen hat.

Die beklagte Partei macht unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit geltend, es seien entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente völlig unerörtert geblieben. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes seien zusätzliche Feststellungen zum Vertragsinhalt, zum Umfang der überlassenen Flächen und schließlich auch über jene Gründe zu treffen gewesen, welche die Familie der Klägerin veranlasst hätten, außerhalb des zugewiesenen Geländes zu campieren.

Weiters vertritt sie die Ansicht, es sei ihr der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG gelungen und schließlich wäre ein Mitverschulden der Klägerin höher zu gewichten gewesen.Weiters vertritt sie die Ansicht, es sei ihr der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gelungen und schließlich wäre ein Mitverschulden der Klägerin höher zu gewichten gewesen.

All diesen Fragen kommt aber keine Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu, weil sie von den Umständen des Einzelfalles abhängig sind. Sowohl der Umfang der Erörterungspflicht als auch der Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (vgl 2 Ob 70/99d), weshalb eine Entscheidung, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, nicht möglich ist. Bloßen Ermessensentscheidungen, wie über die Teilung des Verschuldens, kommt ebenfalls im Allgemeinen keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger, ZPOý, Rz 3 zu § 502). Es war sohin auch die Revision der beklagten Partei wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Insoweit gründet sich die Kostenentscheidung auf die §§ 41, 50 ZPO.All diesen Fragen kommt aber keine Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, weil sie von den Umständen des Einzelfalles abhängig sind. Sowohl der Umfang der Erörterungspflicht als auch der Umfang der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab vergleiche 2 Ob 70/99d), weshalb eine Entscheidung, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, nicht möglich ist. Bloßen Ermessensentscheidungen, wie über die Teilung des Verschuldens, kommt ebenfalls im Allgemeinen keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger, ZPOý, Rz 3 zu Paragraph 502,). Es war sohin auch die Revision der beklagten Partei wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Insoweit gründet sich die Kostenentscheidung auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E58168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00150.00Y.0608.000

Im RIS seit

08.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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