Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil ordnete das Landesgericht Innsbruck die Unterbringung des Johann K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB an, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie mit deutlich ausgeprägter Residualsymptomatik, beruhte, (I) am 14. Juni 2010 in Innsbruck dem Rob... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Polizeibeamte BI Gerhard K***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 17. Jänner 2005 in Wien Felix T***** dadurch, dass er, obwohl weder die Voraussetzungen des § 7 Z 3 WaffG noch jene des § 7 Z 4 WaffG vorlagen, mit der Dienstwaffe mehrere Schüsse aus dem fahrenden Einsatzwagen auf den vor dem Polizeifahrzeug fahrenden, von Felix T***** mit relativ und absolut überhöhter Geschwindigkeit gelenkten Pkw Audi S 4 abgab, wodurc... mehr lesen...
Norm: StGB §9StGB §21 Abs1
Rechtssatz: Irrt der aufgrund seiner Abartigkeit zurechnungsunfähige Täter zustandsbedingt über das Unrecht (§ 9), begeht er eine mit Strafe bedrohte Tat und kann nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht werden. Fehlt dem Täter aufgrund seiner Abartigkeit hingegen der Vorsatz, hat er keine mit Strafe bedrohte (Vorsatz)tat begangen. Entscheidungstexte 15 Os 148/03 En... mehr lesen...
Norm: StGB §9StGB §42
Rechtssatz: Die Einstellung eines früheren Verfahrens wegen eines gleichen Sachverhaltes ist - bei unverändert fortgesetzter einschlägiger Tätigkeit - kein Argument für einen nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum, wenn diese aus dem Grunde des § 42 StGB (sohin mangels Strafwürdigkeit, nicht aber Strafbarkeit) erfolgte, demnach den begründeten Verdacht voraussetzte, dass der Verdächtige den inkriminierten Tatbestand verwirklicht ... mehr lesen...
Norm: StGB §9 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 9 StGB Verweisungen: Vgl zum Tatbestandsirrtum bei § 5 StGB zur irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts bei § 8 StGB auch § 9 FinStrG (Rechtsirrtum). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102562 Dokumentnummer JJR_19960916_OGH0002_000STG00009_9600000_001 mehr lesen...
Norm: StGB §9
Rechtssatz: Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt; die Strafbarkeit seines Verhaltens muß er dagegen nicht erkennen, schon gar nicht die gerichtliche Strafbarkeit. Entscheidungstexte 11 Os 5/96 Entscheidungstext OGH 04.06.1996 11 Os 5/96 ... mehr lesen...
Norm: StGB §9
Rechtssatz: Das Schuldelement des bedingten Unrechtsbewußtseins ist eine Form des aktuellen Unrechtsbewußtseins. Entscheidungstexte 12 Os 114/95 Entscheidungstext OGH 28.09.1995 12 Os 114/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089672 Dokumentnummer JJR_19950928_OG... mehr lesen...
Norm: StGB §9
Rechtssatz: Für das Unrechtsbewußtsein genügt das laienhafte, allgemeine Wissen und das rechtliche Verbotensein des vorgeworfenen Verhaltens, während die Kenntnis der
Norm: in ihren Einzelheiten nicht erforderlich ist. Entscheidungstexte 13 Os 62/95 Entscheidungstext OGH 28.06.1995 13 Os 62/95 11 Os 5/96 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StGB §9
Rechtssatz: Irrtum über die erhöhte Strafbarkeit eines vom Täter als rechtswidrig erkannten Deliktsverhaltens ist ebenso unbeachtlich wie der Irrtum über die Strafbarkeit selbst. Entscheidungstexte 11 Os 6/95 Entscheidungstext OGH 14.02.1995 11 Os 6/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:199... mehr lesen...
Norm: StGB §4StGB §5 FStGB §9
Rechtssatz: Das "Unrechtsbewußtsein" ist ein vom Vorsatz zu trennendes selbständiges Schuldelement. Entscheidungstexte 11 Os 163/94 Entscheidungstext OGH 14.02.1995 11 Os 163/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088805 Dokumentnummer JJR_19950214... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25 Abs1StGB §9
Rechtssatz: Die Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn fachkundiger Rat einer verlässlichen, sachlich kompetenten Stelle, die über den gesamten Sachverhalt informiert wird, eingeholt wird. Entscheidungstexte 15 Os 103/94 Entscheidungstext OGH 15.12.1994 15 Os 103/94 Ds ... mehr lesen...
Gründe: Dr. Otto B***** wurde der Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 (zu I nach) Abs. 2 und (zu II nach) Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er als Leiter des Schulamtes des Magistrates der Landeshauptstadt K*****, somit als Beamter (zu I) von 1976 bis Anfang 1982 für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften, nämlich die Ausübung der ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflicht und der sich daraus ergebenden Maßnahmen hinsichtlich der seiner Verwaltu... mehr lesen...
Norm: StGB §5 Abs3 DStGB §9
Rechtssatz: Jeder Rechtsirrtum schließt die Wissentlichkeit aus, sodaß die Vorwerfbarkeit eines solchen Irrtums außer Betracht bleiben kann. Entscheidungstexte 12 Os 108/89 Entscheidungstext OGH 16.11.1989 12 Os 108/89 Veröff: SSt 60/77 13 Os 5/90 Entscheidungstext OGH 13.06.1990 13 Os 5/90 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: StGB §5 Abs2 CStGB §5 Abs3 DStGB §9
Rechtssatz: Dort, wo das Gesetz Wissentlichkeit oder Absicht voraussetzt (§ 5 Abs 2 und 3 StGB), ist hinsichtlich der dadurch betroffenen Umstände § 9 StGB nicht anwendbar. Entscheidungstexte 12 Os 108/89 Entscheidungstext OGH 16.11.1989 12 Os 108/89 Veröff: SSt 60/77 European Case Law I... mehr lesen...
Gründe: Die am 18.Mai 1950 geborene Kauffrau Elisabeth F*** wurde (im zweiten Rechtsgang) des Vergehens nach § 1 Abs 1 lit a und c PornG schuldig erkannt. Darnach hat sie am 25.November 1986 in Wien in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit ihrem gleichzeitig abgeurteilten Angestellten Thomas P*** in gewinnsüchtiger Absicht 48, im Urteilsspruch einzeln angeführte unzüchtige Videokassetten zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten, anderen angeboten und teilweise überlassen. D... mehr lesen...
Norm: StGB §9
Rechtssatz: Die irrige Annahme; es liege ein Rechtfertigungsgrund vor, bildet einen indirekten Verbotsirrtum. Entscheidungstexte 14 Os 94/89 Entscheidungstext OGH 06.09.1989 14 Os 94/89 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0089655 Dokumentnummer JJR_19890906_OGH00... mehr lesen...