Norm: StGB §201 Abs1StGB §201 Abs2StPO §281 Abs1 Z10StGB §206 Abs1StGB §206 Abs3
Rechtssatz: Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. Bei jeder (vaginalen, oralen oder analen) Penetration kommt es nämlich darauf an, ob sie in Summe der Auswirkungen dem Beischlaf vergleichbar ist, wobei die Intensität und Schwere des Eingriffs und das Ausmaß der Demütigung und der Er... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs2StGB §206 Abs1
Rechtssatz: Unter den gegebenen Umständen würde bereits das einmalige Einführen eines Gabelstiels in die Scheide der Frau den inkriminierten zweiten Deliktsfall des § 201 Abs 2 StPO herstellen. Entscheidungstexte 15 Os 54/97 Entscheidungstext OGH 24.04.1997 15 Os 54/97 14 Os 126/04 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs2StGB §209
Rechtssatz: Echte Idealkonkurrenz von § 201 Abs 2 und § 209 StGB. Entscheidungstexte 11 Os 180/95 Entscheidungstext OGH 26.03.1996 11 Os 180/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095957 Dokumentnummer JJR_19960326_OGH0002_0110OS00180_9500000_001 ... mehr lesen...
Norm: StGB §16 AStGB §201 Abs2
Rechtssatz: Auch ein nicht unüberwindlicher Widerstand des Opfers hindert bereits die Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch. Entscheidungstexte 15 Os 149/95 Entscheidungstext OGH 09.11.1995 15 Os 149/95 15 Os 131/96 Entscheidungstext OGH 24.10.1996 15 Os 131/96 ... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §105 EStGB §201 Abs2StGB §202StGB §203
Rechtssatz: Aus Sexualakte gerichtete Nötigungen sind in den §§ 201 ff StGB abschließend und unter Ausschluß des allgemeinen Tatbestandes der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB geregelt. Auch der von §§ 201, 202 StGB verdrängte Tatbestand der (leichten) Körperverletzung nach § 83 StGB lebt durch den Wegfall des Antrages der Verletzten nicht wieder auf. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 BcStGB §201 Abs2
Rechtssatz: Strafbarer Tatbeitrag zum Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB dadurch, daß der Beteiligte durch die Fahrt auf eine abgelegene Waldlichtung das Opfer in eine weitgehend aussichtslose Lage brachte. Entscheidungstexte 15 Os 28/95 Entscheidungstext OGH 30.03.1995 15 Os 28/95 ... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs2
Rechtssatz: Beim Verbrechen der (minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs2 StGB reicht jede Art von Gewalt im Sinne des Einsatzes nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes aus. In diese Sinne stellt sich das Drücken des Opfers sowohl mit einem Fuß als auch mit der Hand zum erigierten Glied des Täters als Anwendung von - wenn auch im untersten Bereich gelegen... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs2StGB §202
Rechtssatz: Dem Nötigungsmittel der Gewalt entspricht nach gesicherter Judikatur jeder Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, wobei es einer besonderen Intensität dieser Kraftanwendung nicht bedarf. Entscheidungstexte 14 Os 11/94 Entscheidungstext OGH 08.03.1994 14 Os 11/94 ... mehr lesen...
Norm: StGB §142 CStGB §201 Abs2
Rechtssatz: Eine als Nötigungsmittel im Sinne des § 201 Abs 2 StGB geeignete Drohung ist nur eine solche mit einer (unmittelbar bevorstehenden) Verletzung am Körper oder einer Schädigung der Gesundheit nach den §§ 83 ff StGB. Drohung mit Misshandlungen, soweit diese nicht nach ihrer Art zwangsläufig oder typischerweise mit einer Körperverletzung verbunden sind oder die Herbeiführung eines pathologischen Zustandes... mehr lesen...
Norm: StGB §142 CStGB §201 Abs2
Rechtssatz: Das Tatbildmerkmal der Drohung ist mit jenem des § 142 Abs 1 StGB deckungsgleich. Es erfordert eine qualifizierte Drohung mit einer Verletzung am Körper, das Androhen lediglich einer Misshandlung genügt nicht. Bloße Beeinträchtigungen des Aussehens, wie etwa das Abschneiden des Haupthaares, stellen keine Körperverletzung dar. Entscheidungstexte 13 ... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs2StGB §202 Abs1
Rechtssatz: Das Begehungsmittel der Gewalt ist bei der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und bei der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB vollkommen gleich; es muß keineswegs beim erstgenannten Delikt vergleichsweise qualifizierteren Anforderungen entsprechen. Gewalt im Sinne beider Tatbestände liegt vor, wenn eine nicht ganz unerhebliche physische Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder verm... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs2
Rechtssatz: Zur Frage der Einführung eines Fingers in die Scheide einer Unmündigen als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung: Da ein Eindringen mit dem männlichen Glied in die Scheide einer Frau ohnedies als Beischlaf tatbildlich ist, ist zu folgern, daß der Gesetzgeber mit der beispielhaften Anführung auch einer vaginalen Penetration als einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung andere Formen des Ein... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs1StGB §201 Abs2
Rechtssatz: § 201 StGB normiert in den Absätzen 1 und 2 zwei eigenständige Deliktstypen mit jeweils verschiedenen Nötigungsmitteln und gesonderten Strafdrohungen sowohl für die Grundtatbestände als auch für deren Qualifikationen (kumulativer Mischtatbestand). Demnach enthält § 201 Abs 2 StGB nicht etwa bloß eine (dem § 142 Abs 2 StGB vergleichbare) Privilegierung zu § 201 Abs 1 StGB, sondern ebenso einen selb... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs2StGB §202 Abs1
Rechtssatz: Den Kriterien der Gewalt im Sinn des § 201 Abs 2 StGB genügt nach gefestigter Judikatur jede Art von Gewalt als Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, ohne dass daraus eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung folgen muss. Entscheidungstexte 12 Os 74/92 E... mehr lesen...