RS OGH 1993/11/24 13Os147/93, 12Os88/07v, 11Os44/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1993
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Norm

StGB §142 C
StGB §201 Abs2

Rechtssatz

Das Tatbildmerkmal der Drohung ist mit jenem des § 142 Abs 1 StGB deckungsgleich. Es erfordert eine qualifizierte Drohung mit einer Verletzung am Körper, das Androhen lediglich einer Misshandlung genügt nicht. Bloße Beeinträchtigungen des Aussehens, wie etwa das Abschneiden des Haupthaares, stellen keine Körperverletzung dar.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 147/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 13 Os 147/93
  • 12 Os 88/07v
    Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
    Auch; Beisatz: Die Ankündigung einer Ohrfeige ist in der Regel nicht tatbildlich nach § 142 StGB. (T1)
  • 11 Os 44/07s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 44/07s
    Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§89 StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095255

Dokumentnummer

JJR_19931124_OGH0002_0130OS00147_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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