Begründung: Unter Vorlage der oben bezogenen Urkunden beantragten Annemarie K***** und Willibald K***** die aus dem
Spruch: ersichtlichen Grundbuchseintragungen. Das Erstgericht wies das gesamte Begehren ab. Gemäß § 26 Abs 1 GBG könnten Einverleibungen nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind. Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe bedürften zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsakts gemäß... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin war Mieterin eines Banksafes, in welchem sich unter anderem die Depotscheine für zwei bei verschiedenen Banken eingerichtete Wertpapierdepots befinden. Nach dem Bericht des Gerichtskommissärs (ON 4) teilte ihm die Revisionsrekurswerberin mit, sie besitze ebenfalls einen Schlüssel zu diesem Bankschließfach. Nach dem Ergebnis einer Rückfrage bei der Bank hätten die Erblasserin und die Revisionsrekurswerberin den Safe gemeinsam in der Form gemietet, dass j... mehr lesen...
Norm: ABGB §956
Rechtssatz: Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Sie sind daher im Regelfall für eine Pflichtteilsklage nicht passiv legitimiert (SZ 69/108). Eine Ausnahme besteht in jenen Fällen, in denen der bedingt erbserklärte Erbe den Reinnachlaß dem Noterben ausgefolgt hat und der Beschenkte bereits Eigentümer der geschenkten Sache ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §956
Rechtssatz: Bei der Ermittlung des Werts der auf den Todesfall verschenkten Sache sind werterhöhende Aufwendungen nicht zu berücksichtigen, die weder vom Erblasser noch auf seine Rechnung, sondern vom Geschenknehmer in dessen eigenem Interesse gemacht worden sind. Entscheidungstexte 4 Ob 246/99a Entscheidungstext OGH 28.09.1999 4 Ob 246/99a Veröff: SZ 72/143 ... mehr lesen...
Begründung: Mit Notariatsakt vom 11. 9. 1990 wurde den Klägern eine Liegenschaft je zur Hälfte auf den Todesfall des Übergebers übertragen. Dieser gab im Übergabsvertrag bereits eine Aufsandungserklärung ab. Die Kläger verpflichteten sich zu verschiedenen an den Übergeber zu erbringenden Versorgungsleistungen (Pflege; Verköstigung; Einräumung einer Wohnmöglichkeit ua). Im Übergabsvertrag wurde festgestellt, daß die Übergabe und Übernahme in den faktischen Besitz und der Genuß am... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist die Adoptivtochter der am 24. 2. 1994 unter Hinterlassung eines Testamentes vom 17. 2. 1989 samt Nachtrag vom 19. 8. 1989 verstorbenen Maria H*****. Die Erblasserin hatte letztwillig angeordnet, daß die Klägerin die Grundstücke 3369 und 3370, jeweils EZ 1626 GB St. G*****, in ihr Alleineigentum erhalten und gemeinsam mit Grete L***** und 14 weiteren namentlich genannten Personen, zusammen sohin 16 Personen, zu gleichen Teilen Vermächt... mehr lesen...
Begründung: Mit Notariatsakt vom 30. 12. 1991 schenkte Maria H***** dem antragstellenden Verein auf ihren Todesfall die Liegenschaft ***** mit dem Haus W*****. Dieser Schenkungsvertrag enthält einen Widerrufsverzicht der Geschenkgeberin und eine Aufsandungserklärung zugunsten der Geschenknehmerin. Bei Abschluß des Schenkungsvertrages war der antragstellende Verein durch dessen Präsidenten und Kassier vertreten. Dazu heißt es in der Präambel des Notariatsaktes: "Vor mir haben... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin setzte einen Universalerben ein, dem die Verlassenschaft bereits rechtskräftig eingeantwortet wurde (ON 32). Zur Verlassenschaft gehören zahlreiche Liegenschaften. Über drei Liegenschaften hatte die Erblasserin mit notariellen Schenkungsverträgen auf den Todesfall verfügt. Diese Liegenschaften scheinen im errichteten Inventar sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite auf. Die Einantwortungsurkunde enthält keine Verbücherungsklausel. Der... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin setzte einen Universalerben ein, dem die Verlassenschaft bereits rechtskräftig eingeantwortet wurde (ON 32). Zur Verlassenschaft gehören zahlreiche Liegenschaften. Über drei Liegenschaften hatte die Erblasserin mit notariellen Schenkungsverträgen auf den Todesfall verfügt. Diese Liegenschaften scheinen im errichteten Inventar sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite auf. Die Einantwortungsurkunde enthält keine Verbücherungsklausel. Der... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Von folgendem (ber... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 17. 1. 1994 verstorbene Robert S***** hat mit letztwilliger Verfügung vom 24. 7. 1987 die Klägerin (seine Tochter aus erster Ehe) und die Beklagte (seine zweite Frau) je zur Hälfte als Erben eingesetzt. Sein Nachlaß wurde demgemäß beiden Parteien je zu Hälfte eingeantwortet. Der Erblasser war in Liechtenstein als Maschinenmechaniker beschäftigt. Er besaß bei der Liechtensteinischen Landesbank und bei der Bank in Liechtenstein insgesamt vier Sparkonten... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin verstarb am 26. Oktober 1997. Sie hatte im Testament vom 27. Juni 1996 "als Dank für die ... langjährige, aufopfernde Pflege und Betreuung" eine Fremde zur Alleinerbin eingesetzt und festgehalten, daß ihre (einzige) Tochter, die Rechtsmittelwerberin, aufgrund eines Vorempfangs von 100.000 S "bereits erb- und pflichtteilsentfertigt" sei, "aus diesem Rechtsgrund nichts mehr zu fordern" habe, ihr aber dennoch weitere 30.000 S "vermacht" würden. Dieses Verm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 20.2.1990 verstorbene Dr.Fritz H***** war zunächst persönlich haftender Gesellschafter der beklagten Partei, von der er am 31.12.1988 ausschied. Am Todestag bestand zu seinen Gunsten ein Guthaben bei der beklagten Partei in Höhe von S 4,209.676,23. Dr.Fritz H***** setzte in seinem Testament vom 5.7.1988 seine Stiefkinder Antoinette T***** (die Mutter des Klägers) und Anton U***** sowie seine ehelichen Kinder Elisabeth G***** und Christine G***** (d... mehr lesen...
Norm: ABGB §934ABGB §935ABGB §956
Rechtssatz: Ein als Übergabsvertrag auf den Todesfall bezeichnetes Rechtsgeschäft ist der Anfechtung nach § 934 ABGB schon dann entrückt, wenn aus dem Verhältnis der Personen zu vermuten ist, daß sie zumindest einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen Vertrag vermischten Vertrag schließen wollten. Entscheidungstexte 1 Ob 2342/96k Entscheidungstex... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1988 übersiedelte die 1916 geborene Klägerin in eine von ihr erworbene Eigentumswohnung in Schärding und traf dort den Erstbeklagten, der ihr früher einmal als Fahrlehrer behilflich gewesen war. Zwischen der Klägerin, dem Erstbeklagten und dessen Frau, der Zweitbeklagten, entwickelte sich eine Freundschaft. Im Jänner 1991 war die Klägerin in Spitalsbehandlung. Anläßlich eines Besuchs im Krankenhaus schlug die Zweitbeklagte vor, die Klägerin solle zu den Beklagte... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß nahm das Erstgericht die Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters der Revisionsrekurswerber ebenso zur Kenntnis (Punkt 1) wie die Erklärung der Söhne der Verstorbenen, die Erbschaft gemäß § 805 ABGB auszuschlagen (Punkt 2), nahm die bedingt abgegebenen Erbserklärungen dreier erblasserischer Enkel zu Gericht an und sah das Erbrecht aufgrund der Aktenlage als ausgewiesen an (Punkt 3), trug dem Gerichtskommissär auf, die Schätzung und Invent... mehr lesen...
Norm: ABGB §956
Rechtssatz: Eine Schenkung auf den Todesfall unterliegt nicht dem § 785 ABGB. Die geschenkte Sache ist im Nachlass vorhanden, sodass sie bei Ermittlung des Nachlasspflichtteils mitzählt. Entscheidungstexte 7 Ob 2373/96p Entscheidungstext OGH 04.06.1997 7 Ob 2373/96p Veröff: SZ 70/107 5 Ob 245/10f Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind die Kinder des am 6.3.1985 verstorbenen Wilhelm P*****. Mit Testament vom 6.3.1985 bestimmte dieser die Beklagte zur Alleinerbin und setzte den Kläger auf den Pflichtteil, wobei er verfügte, daß auf diesen Pflichtteil sämtliche Vorauszahlungen, die der Kläger von ihm erhalten habe, anzurechnen seien. Die Streitteile sind die einzigen Pflichtteilsberechtigten des Erblassers. Wilhelm P***** gründete am 2.10.1954 die Einzelfirma Wilhelm P... mehr lesen...
Norm: ABGB §956ABGB §1444 A
Rechtssatz: Die Vereinbarung, daß Ratenzahlungen mit dem Tod des Gläubigers enden sollen, die Schuld also erlassen wird, ist unentgeltlicher Schulderlaß und nicht Schenkung auf den Todesfall. Entscheidungstexte 7 Ob 2034/96k Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 2034/96k European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §603 idF ErbRÄG 2015ABGB §956
Rechtssatz: Die geschenkten, dem Beschenkten noch nicht übergebenen Sachen sind Teil des Nachlassvermögens; sie gehen mit dem Tod des Erblassers nicht ohne Übergabe in das Eigentum des Beschenkten über. Bei Liegenschaften ist zum Eigentumserwerb des Beschenkten die Einverleibung erforderlich; sie kann aufgrund des mit der Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrages und der Sterbeurkunde begehrt w... mehr lesen...
Norm: ABGB §783ABGB §785ABGB §956
Rechtssatz: Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Die Pflichtteilsberechtigten können daher auch den auf den Todesfall Beschenkten nicht direkt klagen. Die geschenkten, dem Beschenkten noch nicht übergebenen Sachen sind Teil des Nachlassvermögens; sie gehen mit dem Tod des Erblassers nicht ohne Übergabe in das Eigentum des Beschenkten über. Bei Liegenschaften ist zum Eigentums... mehr lesen...
Norm: ABGB §812ABGB §956
Rechtssatz: Die Nachlassseparation zugunsten von Noterben kann auch Liegenschaften umfassen, die dem Erben nicht vererbt, sondern auf den Todesfall geschenkt wurden. Entscheidungstexte 1 Ob 586/92 Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 586/92 Veröff: SZ 65/113 1 Ob 9/99a Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §603 idF ErbRÄG 2015ABGB §956
Rechtssatz: Die Einverleibung des Eigentums des auf den Todesfall Beschenkten kann auf Grund des mit einer Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrages und der Sterbeurkunde begehrt werden, ein besonderer Beschluß des Abhandlungsgerichtes ist nicht erforderlich. Entscheidungstexte 1 Ob 586/92 Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 586/92... mehr lesen...