Norm: ABGB §94 Abs2EheG §68a
Rechtssatz: Sowohl nach § 94 Abs 2 ABGB wie auch nach § 68a Abs 3 EheG soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist. Entscheidungstexte 1 Ob 171/02... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2
Rechtssatz: Unterhalt dient der Befriedigung der notwendigen und üblichen materiellen menschlichen Bedürfnisse, insbesondere nach Nahrung, Kleidung, Wohnung, Heizung, Hygiene und ähnlichem. Wesentlich ist dabei, dass einer der beiden (geschiedenen) Ehegatten dem anderen geldwerte Leistungen erbringt, um die Erfüllung dessen genannter Bedürfnisse zu gewährleisten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2
Rechtssatz: Dass die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs ein Missbrauch des Rechtes sei, ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwendung des Unterhaltspflichtigen wahrzunehmen. Entscheidungstexte 6 Ob 228/01z Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 228/01z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2EheG §74
Rechtssatz: Der gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB erloschene Unterhaltsanspruch kann - ebenso wie der nach § 74 EheG vernichtete - nicht wieder aufleben; er ist endgültig zur Gänze erloschen. Entscheidungstexte 1 Ob 303/00s Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 303/00s 5 Ob 177/09d Entscheidungstext OGH 10.11.... mehr lesen...