Norm: ABGB §901 II1ABGB §1118 A1
Rechtssatz: Die Anwendung der zur Aufhebung von Dauerschuldverhältnissen entwickelten allgemeinen Rechtsfigur der außerordentlichen Kündigung wird vom Obersten Gerichtshof im Bereich des mietrechtlichen Kündigungsschutzes mangels gesetzlicher Grundlage abgelehnt. Entscheidungstexte 1 Ob 243/97k Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 243/97k Verö... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 BIIABGB §901 I1
Rechtssatz: Unter Berücksichtigung von Erklärungsverantwortung, Risikoaufteilung, Selbstverschulden und den sich aus § 871 ABGB für die Beachtlichkeit des Geschäftsirrtums ergebenden Wertungen, kann ein offener Kalkulationsirrtum wie ein Geschäftsirrtum behandelt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 2043/96d Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 2043/96d ... mehr lesen...
Norm: ABGB §901 II4
Rechtssatz: Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wirkt immer nur ex nunc. Entscheidungstexte 4 Ob 148/97m Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 148/97m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107510 Dokumentnummer JJR_19970513_OGH0002_0040OB00148_97M0000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §901 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 901 ABGB I Motivirrtum 1) Abgrenzung zwischen Motivirrtum und Geschäftsirrtum im allgemeinen 2) Erhebung des Motivs zur Bedingung a) ausdrücklich b) stillschweigend (schlüssig) 3) Einzelfälle 4) Unentgeltliche Rechtsgeschäfte II Wegfall der Geschäftsgrundlage 1) Allgemeines 2) Abgrenzung typische - individuelle Voraussetzungen 3) Voraussetzungen des Wegfalls a) Keine Voraussehba... mehr lesen...
Norm: ABGB §901 II1ABGB §1063ABGB §1376ABGB §1378KSchG §18
Rechtssatz: Beim drittfinanzierten Kauf kann der Bürge der Darlehensschuld dem Finanzierer die Novation des Kaufvertrages und den damit allenfalls verbundenen Wegfall der Bürgschaft (§ 1378 ABGB) einwenden, wenn der Finanzierer der Novation zugestimmt hat. Entscheidungstexte 2 Ob 572/95 Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 AABGB §901 II1ABGB §914 I
Rechtssatz: Auch gemeinsame Vorstellungen beider Parteien werden nur dann Vertragsinhalt, wenn ein nach seinem objektiven Erklärungswert als Willenserklärungen zu beurteilendes Verhalten gesetzt wurde. Entgegen Tomandl in ZAS 1988, 11 gelten solche gemeinsamen Voraussetzungen nicht schlechthin als vertragliche Grundlage. Entscheidungstexte 3 Ob 534/... mehr lesen...